Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
ERVV§ 11 Identifizierung und Authentisierung des Postfachinhabers
Stand: 17.07.2024
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- BAG, 28.01.2025 – 1 AZR 41/24Schriftsatz - Übermittlungsweg - eBO - Nachteilsausgleich - MasseverbindlichkeitZitiert von 6
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/11#abs-1 (1) Die Länder oder mehrere Länder gemeinsam bestimmen jeweils für ihren Bereich eine öffentlich-rechtliche Stelle, die die Freischaltung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/11#abs-2 (2) Der Postfachinhaber hat im Rahmen der Identitätsfeststellung seinen Namen und seine Anschrift nachzuweisen. Der Nachweis kann nur durch eines der folgenden Identifizierungsmittel erfolgen:
Eine nach Satz 2 Nummer 5 angegebene geschäftliche Anschrift ist durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung, einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift nachzuweisen. Geht eine angegebene geschäftliche Anschrift nicht aus einem öffentlichen Register hervor, so stellt die Stelle nach Absatz 1 diese durch geeignete Maßnahmen fest. Die Übermittlung von Daten nach Satz 2 Nummer 3 bis 5 an die in Absatz 1 genannte öffentlich-rechtliche Stelle erfolgt in strukturierter maschinenlesbarer Form. Im Fall des Satzes 2 Nummer 5 ist der öffentlich-rechtlichen Stelle zusätzlich eine öffentlich beglaubigte elektronische Abschrift der Erklärung zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/11#abs-3 (3) Der Postfachinhaber hat sich beim Versand eines elektronischen Dokuments zu authentisieren durch