Gesetze / EMRK

MRK

Art 29 Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit

Stand: 27.07.2026

75 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/29#abs-1 (1) Ergeht weder eine Entscheidung nach Artikel 27 oder 28 noch ein Urteil nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen Beschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit kann gesondert ergehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/29#abs-2 (2) Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 33 erhobenen Staatenbeschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern der Gerichtshof in Ausnahmefällen nicht anders entscheidet.

Art 28 Art 30