Art 29 Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit
Stand: 27.07.2026
Wird zitiert von 75
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Nach Gewicht
- EGMR, 07.02.2012 – 40660/08; 60641/08
- EGMR, 07.02.2012 – 39954/08
- EGMR, 03.06.2008 – 10823/05
- EGMR, 13.05.2008 – 13415/06
- EGMR, 13.05.2008 – 16937/05
- EGMR, 13.05.2008 – 34909/04
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 29 MRK zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/29#abs-1 (1) Ergeht weder eine Entscheidung nach Artikel 27 oder 28 noch ein Urteil nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen Beschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit kann gesondert ergehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/29#abs-2 (2) Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 33 erhobenen Staatenbeschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern der Gerichtshof in Ausnahmefällen nicht anders entscheidet.