Gesetze / EMRK

MRK

Art 36 Beteiligung Dritter

Stand: 27.07.2026

88 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/36#abs-1 (1) In allen bei einer Kammer oder der Großen Kammer anhängigen Rechtssachen ist die Hohe Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, berechtigt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/36#abs-2 (2) Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des Gerichtshofs jeder Hohen Vertragspartei, die in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jeder betroffenen Person, die nicht Beschwerdeführer ist, Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/36#abs-3 (3) In allen bei einer Kammer oder der Großen Kammer anhängigen Rechtssachen kann der Kommissar für Menschenrechte des Europarats schriftliche Stellungnahmen abgeben und an den mündlichen Verhandlungen teilnehmen.

Art 35 Art 37