Art 36 Beteiligung Dritter
Stand: 27.07.2026
Wird zitiert von 88
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EGMR, 15.12.2015 – 9154/10
- EGMR, 01.06.2010 – 22978/05
- EGMR, 18.10.2006 – 46410/99Zitiert von 1
- BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04Pflicht und Grenzen der Berücksichtigung der EMRK und der Entscheidungen des EMRGH im Rahmen der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG)Zitiert von 223
- BAG, 22.11.2012 – 2 AZR 570/11Restitutionsklage - festgestellter KonventionsverstoßZitiert von 8
- EGMR, 12.11.2024 – 46808/16
Zuletzt entschieden
- EGMR, 09.04.2024 – 39371/20
- VG München, 22.02.2024 – M 10 K 22.50479Rechtswidrigkeit einer Dublin-Überstellung nach Kroatien wegen systemischer Mängel des dortigen Asylsystems KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- VG München, 22.02.2024 – M 10 K 23.50597Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 36 MRK zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/36#abs-1 (1) In allen bei einer Kammer oder der Großen Kammer anhängigen Rechtssachen ist die Hohe Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, berechtigt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/36#abs-2 (2) Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des Gerichtshofs jeder Hohen Vertragspartei, die in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jeder betroffenen Person, die nicht Beschwerdeführer ist, Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/36#abs-3 (3) In allen bei einer Kammer oder der Großen Kammer anhängigen Rechtssachen kann der Kommissar für Menschenrechte des Europarats schriftliche Stellungnahmen abgeben und an den mündlichen Verhandlungen teilnehmen.