Art 27 Befugnisse des Einzelrichters
Stand: 27.07.2026
Wird zitiert von 66
Nach Gewicht
- EGMR, 02.06.2015 – 15928/14
- EGMR, 09.07.2009 – 11364/03
- EGMR, 30.06.2005 – 46720/99; 72203/01; 72552/01
- EGMR, 05.12.2002 – 28422/95
- EGMR, 13.02.2001 – 23541/94
- EGMR, 13.02.2001 – 24479/94
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 13.02.2019 – 2 BvR 2136/17Nichtannahmebeschluss: Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gem § 359 Nr 6 StPO setzt Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR voraus - gütliche Einigung im Individualbeschwerdeverfahren gem Art 39 EMRK (juris: MRK) stellt keinen Wiederaufnahmegrund gem § 359 Nr 6 StPO dar - keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz gem Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GGZitiert von 2
- EGMR, 07.09.2017 – 45953/10
- EGMR, 27.09.2012 – 5631/05
66 Entscheidungen zu Art 27 MRK →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 27 MRK zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/27#abs-1 (1) Ein Einzelrichter kann eine nach Artikel 34 erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/27#abs-2 (2) Die Entscheidung ist endgültig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/27#abs-3 (3) Erklärt der Einzelrichter eine Beschwerde nicht für unzulässig und streicht er sie auch nicht im Register des Gerichtshofs, so übermittelt er sie zur weiteren Prüfung an einen Ausschuss oder eine Kammer.