Art 44 Endgültige Urteile
Stand: 27.07.2026
Wird zitiert von 170
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Nach Gewicht
- EGMR, 15.10.2024 – 13337/19
- EGMR, 23.03.2017 – 59752/13; 66277/13
- EGMR, 10.07.2003 – 53341/99
- BGH, 24.03.2011 – IX ZR 180/10Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit einer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugesprochenen Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer und des zuerkannten Anspruchs auf Erstattung der Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof sowie der Mehrkosten im innerstaatlichen VerfahrenZitiert von 26
- EGMR, 16.12.2025 – 34701/21Zitiert von 1
- EGMR, 20.05.2025 – 44241/20
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 44 MRK zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/44#abs-1 (1) Das Urteil der Großen Kammer ist endgültig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/44#abs-2 (2) Das Urteil einer Kammer wird endgültig,
a) wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden;
b) drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragt worden ist; oder
c) wenn der Ausschuss der Großen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/44#abs-3 (3) Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.