Gesetze / EMRK

MRK

Art 44 Endgültige Urteile

Stand: 27.07.2026

170 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/44#abs-1 (1) Das Urteil der Großen Kammer ist endgültig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/44#abs-2 (2) Das Urteil einer Kammer wird endgültig,

a) wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden;

b) drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragt worden ist; oder

c) wenn der Ausschuss der Großen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/44#abs-3 (3) Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.

Art 43 Art 45