Art 28 Befugnisse der Ausschüsse
Stand: 27.07.2026
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- EGMR, 31.10.2017 – 58410/17
- BVerfG, 13.02.2019 – 2 BvR 2136/17Nichtannahmebeschluss: Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gem § 359 Nr 6 StPO setzt Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR voraus - gütliche Einigung im Individualbeschwerdeverfahren gem Art 39 EMRK (juris: MRK) stellt keinen Wiederaufnahmegrund gem § 359 Nr 6 StPO dar - keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz gem Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GGZitiert von 2
- OLG Zweibrücken, 15.07.2013 – 7 U 244/11
- EGMR, 06.10.2009 – 45216/07
- EGMR, 16.06.2005 – 61603/00
- EGMR, 07.10.2004 – 33743/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/28#abs-1 (1) Ein Ausschuss, der mit einer nach Artikel 34 erhobenen Beschwerde befasst wird, kann diese durch einstimmigen Beschluss
a) für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann; oder
b) für zulässig erklären und zugleich ein Urteil über die Begründetheit fällen, sofern die der Rechtssache zugrunde liegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu Gegenstand einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/28#abs-2 (2) Die Entscheidungen und Urteile nach Absatz 1 sind endgültig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/28#abs-3 (3) Ist der für die als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei gewählte Richter nicht Mitglied des Ausschusses, so kann er von Letzterem jederzeit während des Verfahrens eingeladen werden, den Sitz eines Mitglieds im Ausschuss einzunehmen; der Ausschuss hat dabei alle erheblichen Umstände einschließlich der Frage, ob diese Vertragspartei der Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe b entgegengetreten ist, zu berücksichtigen.