Art 35 Zulässigkeitsvoraussetzungen
Stand: 27.07.2026
Wird zitiert von 532
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 11.02.2015 – 29 C 1241/12.EZitiert von 6
- BVerwG, 14.11.2016 – 5 C 10/15 DEntschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Begriff des Verfahrens; Zusammenhang mehrerer VerfahrenZitiert von 102
- EGMR, 12.01.2006 – 38282/97; 68891/01
- BGH, 11.07.2013 – III ZR 361/12Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Übergangsfällen: Wahrung der Sechsmonatsfrist für die Erhebung einer Individualbeschwerde beim EGMRZitiert von 16
- EGMR, 08.11.2022 – 8819/16
- BGH, 21.06.2018 – III ZR 187/17Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens: Auslegung der Übergangsvorschrift für bereits abgeschlossene Verfahren in so genannten "Rüge-Mischfällen"Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- EGMR, 16.12.2025 – 34701/21Zitiert von 1
- BGH, 04.09.2025 – III ZR 96/24Prozesskostenhilfe für einen Entschädigungsantrag wegen überlanger Verfahrensdauer: Rückwirkung des Prozesskostenhilfebewilligung über die Antragsfrist von 6 Monaten; prozessuale Ausschlussfrist von 6 Monaten und Möglichkeit der WiedereinsetzungZitiert von 4
- EGMR, 08.07.2025 – 44567/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 35 MRK zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/35#abs-1 (1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/35#abs-2 (2) Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die
a) anonym ist oder
b) im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/35#abs-3 (3) Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig,
a) wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält oder
b) wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/35#abs-4 (4) Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des Verfahrens tun.