Art 37 Streichung von Beschwerden
Stand: 27.07.2026
Wird zitiert von 99 Entscheidungen zu Art 37 MRK →
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Nach Gewicht
- EGMR, 24.09.2019 – 46026/16
- EGMR, 18.12.2018 – 70410/16
- EGMR, 21.09.2016 – 38030/12
- EGMR, 22.03.2018 – 68125/14; 72204/14
- EGMR, 19.03.2013 – 27081/09
- EGMR, 15.12.2020 – 34830/18
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 37 MRK zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/37#abs-1 (1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, dass
a) der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt;
b) die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist oder
c) eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.
Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/37#abs-2 (2) Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register anordnen, wenn er dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.