Gesetze / EMRK

MRK

Art 38 Prüfung der Rechtssache

Stand: 27.07.2026

13 Entscheidungen

Der Gerichtshof prüft die Rechtssache mit den Vertretern der Parteien und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Hohen Vertragsparteien haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.

Art 37 Art 39