Gesetze / Klima- und Transformationsfondsgesetz
KTFG§ 4 Einnahmen des Sondervermögens und Ermächtigungen
Stand: 03.10.2025
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den "Energie- und Klimafonds" erfolglos - Normenkontrollantrag zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet - allerdings deutliches Überwiegen der mit einer eA verbundenen Nachteile im Rahmen der FolgenabwägungZitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EKFG/4#abs-1 (1) Dem Sondervermögen fließen folgende Einnahmen zu:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EKFG/4#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten zu den Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EKFG/4#abs-3 (3) Der Bund kann dem Sondervermögen jährlich einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gewähren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EKFG/4#abs-4 (4) Eine Kreditaufnahme des Sondervermögens am Kreditmarkt ist nicht zulässig. Das Sondervermögen kann zum Ausgleich eines Finanzierungsdefizits unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ein verzinsliches, spätestens im übernächsten Jahr vollständig zurückzuzahlendes Liquiditätsdarlehen aus dem Bundeshaushalt bis zur Höhe von 10 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres erhalten. Die Summe aller Darlehensverbindlichkeiten darf zu keinem Zeitpunkt höher sein als 20 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres.