Gesetze / Klima- und Transformationsfondsgesetz
KTFG§ 4 Einnahmen des Sondervermögens und Ermächtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EKFG/4?asof=2019-12-17#abs-1 (1) Dem Sondervermögen fließen folgende Einnahmen zu:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EKFG/4?asof=2019-12-17#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten zu den Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EKFG/4?asof=2019-12-17#abs-3 (3) Der Bund kann dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ jährlich einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gewähren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EKFG/4?asof=2019-12-17#abs-4 (4) Eine Kreditaufnahme des Sondervermögens am Kreditmarkt ist nicht zulässig. Vom Wirtschaftsplanjahr 2012 an kann das Sondervermögen zum Ausgleich eines Finanzierungsdefizits unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ein verzinsliches, spätestens im übernächsten Jahr vollständig zurückzuzahlendes Liquiditätsdarlehen aus dem Bundeshaushalt bis zur Höhe von 10 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres erhalten. Die Summe aller Darlehensverbindlichkeiten darf zu keinem Zeitpunkt höher sein als 20 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres.
Änderungsverlauf
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12.07.2022 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I 1144)
BGBl. 2022 I S. 1144
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2513)
BGBl. 2019 I S. 2513
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22.12.2014 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2431)
BGBl. 2014 I S. 2431
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29.07.2011 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2011 (BGBl. I 1702)
BGBl. 2011 I S. 1702
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