Gesetze / Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
EJTAnV§ 5 Schutz personenbezogener Informationen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EJTAnV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf die Verwendung der nach § 3 Abs. 1 übermittelten und der in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen finden § 485 Satz 1, § 487 Abs. 6, § 489 Abs. 1 und 2 Satz 1, 2 Nr. 3 sowie § 491 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EJTAnV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nach ihrer Übermittlung an Eurojust sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen in dieser Datei zu löschen, spätestens jedoch sechs Monate nach der Speicherung. Datensätze, die nach ihrer Speicherung verändert worden sind, werden spätestens sechs Monate nach der letzten Veränderung gelöscht. Die Informationen sind außerdem zu löschen, sobald die Organisation, auf die sie sich beziehen, aus der Liste nach Artikel 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) gestrichen worden ist. Satz 3 gilt nicht, wenn sich die Informationen auf eine terroristische Vereinigung im Sinne von Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI beziehen.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2019 I S. 2010
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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26.09.2012 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. September 2012 (BGBl. I 2093)
BGBl. 2012 I S. 2093
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07.07.2006 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2006 (BGBl. I 1450)
BGBl. 2006 I S. 1450
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.