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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2093

BGBl. 2012 I S. 2093 · 5.568 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 2093 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2093
                                                         Verordnung
                                            über die Zusammenarbeit mit

Eurojust1)
                                                        Vom 26. September 2012

   Auf Grund des § 7 des Eurojust-Gesetzes, der durch
Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 7. Juni 2012
(BGBl. I S. 1270) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Justiz:

                               Artikel 1
                       Verordnung
               über die Koordinierung der
              Zusammenarbeit mit Eurojust
     (Eurojust-Koordinierungs-Verordnung – EJKoV)

                                   §1
                  Gegenstand der Verordnung
  Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit zwi-
schen Eurojust-Anlaufstellen, Eurojust-Kontaktstellen
und Eurojust.

                                   §2

                      Eurojust-Anlaufstellen

   Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregie-
rungen bestimmten Kontaktstellen nach § 14 Absatz 2
des Eurojust-Gesetzes sind zugleich Eurojust-Anlauf-
stellen nach § 7 Absatz 1 des Eurojust-Gesetzes.

                                   §3
                     Eurojust-Kontaktstellen

  Kontaktstellen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d
des Eurojust-Beschlusses (Eurojust-Kontaktstellen) sind:

1. das Bundesamt für Justiz für das

      a) Netzwerk nationaler Experten für gemeinsame Er-
         mittlungsgruppen,

      b) Netzwerk im Sinne des Beschlusses 2002/494/JI
         des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einrichtung
         eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen
         betreffend Personen, die für Völkermord, Ver-

         brechen gegen die Menschlichkeit und Kriegs-

         verbrechen verantwortlich sind (ABl. L 167 vom

         26.6.2002, S. 1),

      c) Netzwerk im Sinne des Beschlusses 2007/845/JI
         des Rates vom 6. Dezember 2007 über die
         Zusammenarbeit zwischen den Vermögensab-
         schöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem

1
    ) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 12 des Beschlus-
      ses 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von
      Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die
      Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schwe-
      ren Kriminalität (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14).

      Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von
      Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermö-
      gensgegenständen im Zusammenhang mit Straf-
      taten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103) und
2. die Justizbehörde, die von der Bundesregierung für
   das Netzwerk im Sinne des Beschlusses 2008/852/JI
   des Rates vom 24. Oktober 2008 über ein Kontakt-
   stellennetz zur Korruptionsbekämpfung (ABl. L 301
   vom 12.11.2008, S. 38) benannt ist.

                            §4
     Nationales Eurojust-Koordinierungssystem
  (1) Zur Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen
1. den Eurojust-Anlaufstellen,
2. den Eurojust-Kontaktstellen und

3. dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
   als nationaler Anlaufstelle im Sinne von § 1 der
   Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung

wird ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem ein-
gerichtet.

   (2) Die Eurojust-Anlaufstellen sind für die Organisa-
tion des Eurojust-Koordinierungssystems zuständig.
Das Bundesamt für Justiz nimmt diese Aufgabe im
Einvernehmen mit den übrigen Eurojust-Anlaufstellen
wahr.
  (3) Das nationale Eurojust-Koordinierungssystem
nimmt innerstaatlich folgende Aufgaben wahr:

1. es trägt dazu bei, dass Informationen nach den §§ 4
   und 6 des Eurojust-Gesetzes dem nationalen Mit-

   glied effizient und zuverlässig zur Verfügung gestellt
   werden,

2. es hilft bei der Klärung der Frage, ob ein Fall mit Hilfe
   von Eurojust oder des Europäischen Justiziellen
   Netzes in Strafsachen im Sinne des EJN-Beschlus-
   ses zu bearbeiten ist,

3. es unterstützt das nationale Mitglied bei der Ermitt-

   lung der Behörden, die für die Erledigung von Ersu-

   chen, welche die justizielle Zusammenarbeit in Straf-

   sachen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
   betreffen, zuständig sind,

4. es hält Kontakt zu der nationalen Stelle nach Artikel 8
   des Beschlusses 2009/371/JI des Rates vom 6. April
   2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts

   (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37) oder
5. es unterstützt das nationale Mitglied in sonstiger

   Weise bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3
   des Eurojust-Gesetzes.
BGBl. 2012, Seite 2094 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2094
                      Artikel 2

                  Änderung der
        Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung

  Die Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3520), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 7. Juli 2006 (BGBl. I S. 1450) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „(ABl. EG Nr. L 63 S. 1)“
   durch die Wörter „(ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1),

    der durch den Beschluss 2009/426/JI (ABl. L 138
    vom 4.6.2009, S. 14) geändert worden ist,“ ersetzt.

2. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.
3. § 7 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

                               Artikel 3
                             Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.
                               Berlin, den 26. September 2012

                                  Die Bundesministerin der

Justiz
                                  S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2093. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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