Gesetze / Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
EJTAnV§ 4 Befugnisse des Generalbundesanwalts in seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle, Zweckbindung
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EJTAnV/4#abs-1 (1) Der Generalbundesanwalt führt die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Informationen in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zu einheitlich strukturierten Datensätzen zusammen. Die Einzelheiten legt der Generalbundesanwalt im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen und dem nationalen Eurojust-Mitglied fest; dabei sind die durch das Kollegium von Eurojust gesetzten Vorgaben angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EJTAnV/4#abs-2 (2) Die Verarbeitung von Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, die Übermittlung von Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 sowie die Zusammenführung von Informationen gemäß Absatz 1 erfolgen, damit die Informationen an Eurojust nach Absatz 3 übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EJTAnV/4#abs-3 (3) Die Übermittlung von Informationen an Eurojust erfolgt nach Artikel 21a der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 09.12.2019. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.04.2026 (siehe Fassungen).
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2019 I S. 2010
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.