Gesetze / Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
EJTAnV§ 4 Befugnisse des Generalbundesanwalts in seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle, Zweckbindung
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EJTAnV/4#abs-1 (1) Der Generalbundesanwalt führt die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Informationen in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zu einheitlich strukturierten Datensätzen zusammen. Die Einzelheiten legt der Generalbundesanwalt im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen und dem nationalen Eurojust-Mitglied fest; dabei sind die durch das Kollegium von Eurojust gesetzten Vorgaben angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EJTAnV/4#abs-2 (2) Die Verarbeitung von Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, die Übermittlung von Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 sowie die Zusammenführung von Informationen gemäß Absatz 1 erfolgen, damit die Informationen an Eurojust nach Absatz 3 übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EJTAnV/4#abs-3 (3) Die Übermittlung von Informationen an Eurojust erfolgt nach Artikel 21a der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2019 I S. 2010
BGBl. 2019 I S. 2010 Gesetzgebungsmaterialien
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