Gesetze / Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
EJTAnV§ 6 Aufsicht
Stand: 10.06.2019
Bei der Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unterliegt der Generalbundesanwalt der fachlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.