Gesetze / Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
EJTAnV§ 6 Aufsicht
Stand: 10.06.2019
Bei der Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unterliegt der Generalbundesanwalt der fachlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 167 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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