Gesetze / Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung

EJTAnV

§ 6 Aufsicht

Stand: 10.06.2019

Bund

Bei der Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unterliegt der Generalbundesanwalt der fachlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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