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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1450
BGBl. 2006 I S. 1450 · 3.426 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung*)
Vom 7. Juli 2006
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Eurojust-Gesetzes vom 12. Mai 2004 (BGBl. I
S. 902) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3520) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „Artikel 3 des Beschlusses 2003/48/JI des Rates
vom 19. Dezember 2002 über die Anwendung besonderer Maßnahmen im
Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämp-
fung des Terrorismus gemäß Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/
931/GASP (ABl. EG 2003 Nr. L 16 S. 68) (nationale Anlaufstelle)“ durch die
Wörter „Artikel 2 Abs. 2 des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom
20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammen-
arbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. EU Nr. L 253 S. 22) (nationale
Anlaufstelle)“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Beschlus-
ses 2003/48/JI“ durch die Wörter „Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses
2005/671/JI“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des
Beschlusses 2003/48/JI“ durch die Wörter „Artikel 2 Abs. 3 und 5 des
Beschlusses 2005/671/JI“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikels 3 Abs. 2 des Beschlusses 2003/
48/JI“ durch die Wörter „Artikels 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/
671/JI“ ersetzt.
4. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nach ihrer Übermittlung an Eurojust sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1
gespeicherten Informationen in dieser Datei zu löschen, spätestens jedoch
sechs Monate nach der Speicherung. Datensätze, die nach ihrer Speiche-
rung verändert worden sind, werden spätestens sechs Monate nach der letz-
ten Veränderung gelöscht. Die Informationen sind außerdem zu löschen, so-
bald die Organisation, auf die sie sich beziehen, aus der Liste nach Artikel 1
Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die
Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom
27. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) gestrichen worden ist. Satz 3
gilt nicht, wenn sich die Informationen auf eine terroristische Vereinigung im
Sinne von Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI beziehen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Juli 2006
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September
2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten
(ABl. EU Nr. L 253 S. 22).
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1450. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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