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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1450

BGBl. 2006 I S. 1450 · 3.426 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 1450 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1450


                                     Verordnung
                 zur Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung*)

                                              Vom 7. Juli 2006


           Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Eurojust-Gesetzes vom 12. Mai 2004 (BGBl. I
        S. 902) verordnet das Bundesministerium der Justiz:

                                                   Artikel 1
           Die Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I
        S. 3520) wird wie folgt geändert:
        1. In § 1 werden die Wörter „Artikel 3 des Beschlusses 2003/48/JI des Rates
           vom 19. Dezember 2002 über die Anwendung besonderer Maßnahmen im
           Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämp-
           fung des Terrorismus gemäß Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/
           931/GASP (ABl. EG 2003 Nr. L 16 S. 68) (nationale Anlaufstelle)“ durch die
           Wörter „Artikel 2 Abs. 2 des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom
           20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammen-
           arbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. EU Nr. L 253 S. 22) (nationale
           Anlaufstelle)“ ersetzt.
        2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Beschlus-
           ses 2003/48/JI“ durch die Wörter „Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses
           2005/671/JI“ ersetzt.
        3. § 3 wird wie folgt geändert:
           a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des
              Beschlusses 2003/48/JI“ durch die Wörter „Artikel 2 Abs. 3 und 5 des
              Beschlusses 2005/671/JI“ ersetzt.
           b) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikels 3 Abs. 2 des Beschlusses 2003/
              48/JI“ durch die Wörter „Artikels 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/
              671/JI“ ersetzt.
        4. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
              „(2) Nach ihrer Übermittlung an Eurojust sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1
           gespeicherten Informationen in dieser Datei zu löschen, spätestens jedoch
           sechs Monate nach der Speicherung. Datensätze, die nach ihrer Speiche-
           rung verändert worden sind, werden spätestens sechs Monate nach der letz-
           ten Veränderung gelöscht. Die Informationen sind außerdem zu löschen, so-
           bald die Organisation, auf die sie sich beziehen, aus der Liste nach Artikel 1
           Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die
           Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom
           27. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) gestrichen worden ist. Satz 3
           gilt nicht, wenn sich die Informationen auf eine terroristische Vereinigung im
           Sinne von Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI beziehen.“

                                                   Artikel 2
           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



           Der Bundesrat hat zugestimmt.


           Berlin, den 7. Juli 2006

                              Die Bundesministerin der Justiz
                                     Brigitte Zypries




        *) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September
           2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten
           (ABl. EU Nr. L 253 S. 22).

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1450. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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