Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 22 · BT-Drs. 19/4671 · S. 111
Zu Artikel 22 (Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung)
Zu Artikel 22 (Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung) Bei der Änderung von § 2 Absatz 3 Satz 2 handelt es sich im Wesentlichen um eine redaktionelle Anpassung. Der bisherige Verweis in § 2 Absatz 3 Satz 2 der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung auf den bisherigen § 9 BDSG wird ersetzt. Stattdessen wird jetzt auf § 64 BDSG (2018) verwiesen, der dieselbe Funktion erfüllt wie der bishe- rige § 9 BDSG nebst dessen Anlage. Die Regelung hat – wie bisher – einen ausschließlich klarstellenden Charak- ter. Der GBA ist weiterhin auch an andere datenschützende Normen als den § 64 BDSG (2018) gebunden. Bei der Anpassung von § 5 Absatz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung zu den Anpassungen innerhalb der StPO. Da § 489 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 StPO mit Blick auf die vorrangig eingreifenden allgemeinen Regelungen des BDSG (2018) zu Berichtigungs- und Löschungszwecken entfallen, erübrigt sich ein entsprechen- der Verweis. Erforderlich bleibt der Verweis damit lediglich im Hinblick auf § 489 Absatz 1 Nummer 3 StPO-E, der über denselben Regelungsinhalt wie der bisherige § 489 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 StPO verfügt. Da § 491 StPO-E nicht mehr in verschiedene Absätze aufgeteilt ist, war auch der entsprechende Verweis anzupassen.
BT-Drs. 19/4671 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 19/4671, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 424.150–425.401 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 5a7a910c681d5f41….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP