Gesetze / Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
EJTAnV§ 1 Nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.04.2026
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen nach Artikel 20 Absatz 2a und 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1727 (Eurojust-Verordnung) in der Fassung vom 4. Oktober 2023 (nationale Anlaufstelle).
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 09.12.2019. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.04.2026 (siehe Fassungen).
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2019 I S. 2010
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26.09.2012 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. September 2012 (BGBl. I 2093)
BGBl. 2012 I S. 2093
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07.07.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2006 (BGBl. I 1450)
BGBl. 2006 I S. 1450
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.