Gesetze / Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
EJTAnV§ 3 Übermittlung von Informationen durch die Staatsanwaltschaften der Länder und deren Prüfung
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EJTAnV/3#abs-1 (1) Soweit die Informationen nach dem Kenntnisstand der Staatsanwaltschaften der Länder nicht bereits beim Generalbundesanwalt vorhanden sind, übermitteln sie nach eigener Sachprüfung dem Generalbundesanwalt die Informationen über terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 21a Absatz 1 und 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozessordnung zugewiesenen Aufgaben als Strafverfolgungsbehörden erhoben haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EJTAnV/3#abs-2 (2) Der Generalbundesanwalt prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1 übermittelten Informationen den Anforderungen des Artikels 21a Absatz 1 und 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 entsprechen. Soweit die Daten diesen Anforderungen entsprechen, speichert er sie in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 07.07.2006. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.04.2026 (siehe Fassungen).
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07.07.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2006 (BGBl. I 1450)
BGBl. 2006 I S. 1450
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.