Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 26
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 2.388
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Nach Gewicht
- BGH, 23.07.2015 – XI ZR 263/14Zulässigkeit der Revision: Ermittlung der Revisionsbeschwer bei StreitgenossenschaftZitiert von 9
- BGH, 25.07.2013 – III ZR 413/12Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen erstinstanzliche Urteile des OLG über Klagen auf Entschädigung wegen unangemessener VerfahrensdauerZitiert von 7
- BGH, 25.07.2013 – III ZR 400/12Erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte über Klagen auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfahren: Wertgrenze für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der RevisionZitiert von 4
- BGH, 27.06.2002 – V ZR 148/02Nichtzulassungsbeschwerde: Maßgeblichkeit des Wertes des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren für die Wertgrenze nach § 26 Nr. 8 EGZPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 68
- BGH, 29.01.2009 – VII ZR 187/08Zitiert von 4
- BGH, 07.05.2020 – III ZR 50/19Haftung des gerichtlichen Sachverständigen in Berufungsinstanz bei unanfechtbarem Berufungsurteil des Familiensenats eines Oberlandesgerichts
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.07.2026 – VI ZR 33/26
- BGH, 20.11.2025 – V ZR 4/25Statthaftigkeit und Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Möglichkeit einer wertunabhängigen Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
- OLG Frankfurt am Main, 12.12.2024 – 16 U 82/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 ZPOEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 gelten folgende Übergangsvorschriften:
1.
(weggefallen)
2.
Für am 1. Januar 2002 anhängige Verfahren finden die §§ 23, 105 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 92 Abs. 2, §§ 128, 269 Abs. 3, §§ 278, 313a, 495a der Zivilprozessordnung sowie die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Einzelrichter in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiter Anwendung. Für das Ordnungsgeld gilt § 178 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, wenn der Beschluss, der es festsetzt, vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
3.
Das Bundesministerium der Justiz gibt die nach § 115 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 vom Einkommen abzusetzenden Beträge für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002 neu bekannt. Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2001 ist insoweit nicht mehr anzuwenden.
4.
Ist die Prozesskostenhilfe vor dem 1. Januar 2002 bewilligt worden, gilt § 115 Abs. 1 Satz 4 der Zivilprozessordnung für den Rechtszug in der im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung weiter.
5.
Für die Berufung gelten die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
6.
§ 541 der Zivilprozessordnung in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist nur noch anzuwenden, soweit nach Nummer 5 Satz 1 über die Berufung nach den bisherigen Vorschriften zu entscheiden ist, am 1. Januar 2002 Rechtsfragen zur Vorabentscheidung dem übergeordneten Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof vorliegen oder nach diesem Zeitpunkt noch vorzulegen sind.
7.
Für die Revision gelten die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter, wenn die mündliche Verhandlung auf die das anzufechtende Urteil ergeht, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
8.
(weggefallen)
9.
(weggefallen)
10.
Für Beschwerden und für die Erinnerung finden die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
11.
Soweit nach den Nummern 2 bis 5, 7 und 9 in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Vorschriften weiter anzuwenden sind, die auf Geldbeträge in Deutscher Mark Bezug nehmen, sind diese Vorschriften vom 1. Januar 2002 an mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beträge nach dem Umrechnungskurs 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark und den Rundungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) in die Euro-Einheit umgerechnet werden.