§ 541 Prozessakten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 04.04.1998 – 1 BvR 1224/94Zitiert von 1
- BVerfG, 30.09.2001 – 2 BvR 947/98
- BGH, 12.10.2011 – IV ZB 17/10Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten von der Änderung des Instanzenzugs; Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das GerichtZitiert von 10
- BGH, 10.04.2002 – VIII ARZ 3/01Mietrecht: Keine Erforderlichkeit der Beifügung einer Wärmebedarfsberechnung zur Erläuterung einer Mieterhöhungserklärung wegen Heizenergieeinsparung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- BGH, 15.11.2000 – VIII ARZ 2/00Zitiert von 1
- BVerfG, 03.11.1992 – 1 BvR 137/92Keine Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters; Nichteinholung eines Rechtsentscheids in MietsachenZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 13.05.2025 – Vf. 43-VI-21
- OLG Köln, 04.12.2024 – 18 Kap 1/22
- OLG Frankfurt am Main, 30.03.2023 – 16 U 91/22Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 541 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/541#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern. Die Akten sind unverzüglich an das Berufungsgericht zu übersenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/541#abs-2 (2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift der in der Berufungsinstanz ergangenen Entscheidung zurückzusenden.