Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 541 Prozessakten

Stand: 10.06.2019

Bund36 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/541#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern. Die Akten sind unverzüglich an das Berufungsgericht zu übersenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/541#abs-2 (2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift der in der Berufungsinstanz ergangenen Entscheidung zurückzusenden.

§ 540 § 542