Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsOArt 103g Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BGH, 27.10.2022 – IX ZR 213/21(Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Kündigungsklausel in einem Schülerbeförderungsvertrag)Zitiert von 6
- BGH, 19.05.2022 – IX ZB 6/21Insolvenzverfahren: Befreiung des Schuldners von seinen restlichen Verbindlichkeiten durch den Insolvenzplan; Anforderungen an den darstellenden Teil des Insolvenzplans
- BGH, 20.07.2017 – IX ZB 13/16Insolvenzverfahren: Zurückweisung des Insolvenzplans im Vorprüfungsverfahren; Ausgleich der durch den Insolvenzplan verursachten Schlechterstellung eines Beteiligten mittels einer Kompensationsregelung
- BGH, 16.02.2017 – IX ZB 103/15Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans; Vereinbarung über die Vergütung des Insolvenzverwalters im Insolvenzplan; Festsetzung der Vergütung als PlanbedingungZitiert von 13
- BGH, 24.03.2016 – IX ZB 67/14Öffentliche Bekanntmachung im Insolvenzverfahren: Ingangsetzung der Beschwerdefrist bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung; WiedereinsetzungZitiert von 4
- BGH, 09.02.2012 – IX ZB 79/10Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens: Rechtsweg für Vergütungsansprüche des vorläufigen InsolvenzverwaltersZitiert von 1
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu Art 103g EGInsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 103g EGInsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. § 18 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtspflegergesetzes in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ist nur auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 beantragt werden.