Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsOArt 103g Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. § 18 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtspflegergesetzes in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ist nur auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 beantragt werden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu Art 103g EGInsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.10.2022 – IX ZR 213/21(Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Kündigungsklausel in einem Schülerbeförderungsvertrag)Zitiert von 6
- BGH, 19.05.2022 – IX ZB 6/21Insolvenzverfahren: Befreiung des Schuldners von seinen restlichen Verbindlichkeiten durch den Insolvenzplan; Anforderungen an den darstellenden Teil des Insolvenzplans
- BGH, 20.07.2017 – IX ZB 13/16Insolvenzverfahren: Zurückweisung des Insolvenzplans im Vorprüfungsverfahren; Ausgleich der durch den Insolvenzplan verursachten Schlechterstellung eines Beteiligten mittels einer KompensationsregelungZitiert von 2
- BGH, 16.02.2017 – IX ZB 103/15Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans; Vereinbarung über die Vergütung des Insolvenzverwalters im Insolvenzplan; Festsetzung der Vergütung als PlanbedingungZitiert von 14
- BGH, 24.03.2016 – IX ZB 67/14Öffentliche Bekanntmachung im Insolvenzverfahren: Ingangsetzung der Beschwerdefrist bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung; WiedereinsetzungZitiert von 4
- BGH, 09.02.2012 – IX ZB 79/10Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens: Rechtsweg für Vergütungsansprüche des vorläufigen InsolvenzverwaltersZitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 103g EGInsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.