Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 97 Kooperationsausschuss
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/97?asof=2023-02-01#abs-1 (1) Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/97?asof=2023-02-01#abs-2 (2) Der Kooperationsausschuss wird vom zuständigen Staatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz geleitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/97?asof=2023-02-01#abs-3 (3) Der Kooperationsausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr. Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/97?asof=2023-02-01#abs-4 (4) Der Kooperationsausschuss wird von einem beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einzurichtenden Sekretariat unterstützt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/97?asof=2023-02-01#abs-5 (5) Für die Sitzungen des Kooperationsausschusses müssen laufend die erforderlichen Daten beschafft und analysiert werden, insbesondere
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/97?asof=2023-02-01#abs-6 (6) Der Kooperationsausschuss kann sich bei der Aufgabe nach Absatz 5 unterstützen lassen. Zu diesem Zweck kann das Sekretariat des Kooperationsausschusses
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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03.07.2023 Ausfertigung
§ 97 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176)
BGBl. 2023 I Nr. 176
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 97 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1353)
BGBl. 2022 I S. 1353
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.