Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 97 Kooperationsausschuss

Bund7 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/97?asof=2022-07-29#abs-1 (1) Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 und deren Umsetzungsstand.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/97?asof=2022-07-29#abs-2 (2) Der Kooperationsausschuss wird vom zuständigen Staatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz geleitet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/97?asof=2022-07-29#abs-3 (3) Der Kooperationsausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr. Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/97?asof=2022-07-29#abs-4 (4) Der Kooperationsausschuss wird von einem beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einzurichtenden Sekretariat unterstützt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/97?asof=2022-07-29#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann eine juristische Person des Privatrechts beauftragen, das Sekretariat des Kooperationsausschusses im Bereich der Windenergie an Land, insbesondere bei der Datenbeschaffung und Datenanalyse sowie bei Aspekten der Planung und Genehmigung beim Ausbau der Windenergie an Land, zu unterstützen.

§ 101