Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 97 Kooperationsausschuss
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/97?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 und deren Umsetzungsstand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/97?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Der Kooperationsausschuss wird vom zuständigen Staatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie geleitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/97?asof=2021-01-25#abs-3 (3) Der Kooperationsausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr. Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/97?asof=2021-01-25#abs-4 (4) Der Kooperationsausschuss wird von einem beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einzurichtenden Sekretariat unterstützt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/97?asof=2021-01-25#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann eine juristische Person des Privatrechts beauftragen, das Sekretariat des Kooperationsausschusses im Bereich der Windenergie an Land, insbesondere bei der Datenbeschaffung und Datenanalyse sowie bei Aspekten der Planung und Genehmigung beim Ausbau der Windenergie an Land, zu unterstützen.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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03.07.2023 Ausfertigung
§ 97 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176)
BGBl. 2023 I Nr. 176
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 97 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1353)
BGBl. 2022 I S. 1353
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.