Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/61?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Netzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, die EEG-Umlage von Letztverbrauchern zu verlangen für

1.
die Eigenversorgung und
2.
sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/61?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt oder verringert sich nach den §§ 61a bis 61g und 61l. Die §§ 61i und 63 sowie § 8d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/61?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Letztverbraucher, die nach dieser Bestimmung zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden.

§ 41 § 43