Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 42 Biomasse

Bund3 Fassungen

Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung, für den der anzulegende Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 12,8 Cent pro Kilowattstunde.

§ 39m § 39n