Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 42 Biomasse

Stand: 01.01.2023

Bund3 Fassungen17 Entscheidungen

Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung, für den der anzulegende Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 12,67 Cent pro Kilowattstunde. Satz 1 ist nicht für Strom aus Biomethan anzuwenden.

§ 41 § 43