Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 39j Innovationsausschreibungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39j?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren 2019 bis 2021 Innovationsausschreibungen für erneuerbare Energien durch. Die Teilnahme an diesen Ausschreibungen ist nicht auf einzelne erneuerbare Energien beschränkt. Auch können Gebote für Kombinationen oder Zusammenschlüsse verschiedener erneuerbarer Energien abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39j?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Betreiber von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen, die aufgrund eines Zuschlags im Rahmen der Innovationsausschreibung im Jahr 2019 einen Anspruch auf eine Marktprämie haben, erhalten bei der Abregelung aufgrund von Netzengpässen abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 keinen finanziellen Ausgleich für die entgangene Marktprämie.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39j?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Einzelheiten der Innovationsausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88d näher bestimmt. Dabei soll sichergestellt werden, dass besonders netz- oder systemdienliche technische Lösungen gefördert werden, die sich im technologieneutralen wettbewerblichen Verfahren als effizient erweisen. Die Rechtsverordnung wird erstmals spätestens bis zum 1. Mai 2018 erlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39j?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf Grundlage der Erfahrungen mit den Innovationsausschreibungen legt die Bundesregierung rechtzeitig einen Vorschlag vor, ob und inwieweit Innovationsausschreibungen auch für die Jahre ab 2022 durchgeführt werden.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 39j umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 39j eingefügt und geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 39j eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 39j aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 39j geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.