Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5
Stand: 17.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39j#abs-1 (1) Für die Ausschreibungen für Biomethananlagen sind die Bestimmungen des Unterabschnitts 5 mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 Nummer 5, Absatz 4, der §§ 39b, 39d, 39g und 39i Absatz 1a bis 5 anzuwenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39j#abs-2 (2) § 39e Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag bei Geboten für Biomethananlagen 42 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags erlischt, soweit die Anlage nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39j#abs-3 (3) § 39h Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für Biomethananlagen spätestens 42 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags beginnt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 39j EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 24.02.2026 – EnVR 9/24(Gewährung von Nachsicht bei einer Versäumung der Frist zur Beantragung einer Zahlungsberechtigung nach § 37d EEG 2017 - Nachsicht)
- OLG Düsseldorf, 29.05.2024 – 3 Kart 237/23Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 39j geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 39j eingefügt und geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 39j geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. I S. 1237
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 39j geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 39j geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 39j eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. I S. 3138
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 39j geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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