Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind, oder eine Kopie der Meldung an das Register,
2.
die Art der Fläche, insbesondere ob die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind,
3.
die Angabe, in welchem Umfang die Anlagen nicht auf einer baulichen Anlage errichtet worden sind,
4.
den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern und
5.
die Angabe des Bieters, dass er Betreiber der Solaranlagen ist.
§ 35a § 36a