Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land
Stand: 10.06.2019
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Windenergieanlagen an Land bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 36a EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – 3 Kart 1098/25Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 21.09.2022 – 3 Kart 114/21Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 27.04.2022 – 3 Kart 87/21Zitiert von 8
- BGH, 11.02.2020 – EnVR 101/18Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen: Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften und Zuschlagsversagung bei besonderen gesellschaftsrechtlichen Befugnissen der geschäftsführenden Komplementär-GmbH - Bürgerenergiegesellschaft
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.