Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 31 Sicherheiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten. Durch die Sicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf Pönalen nach § 55 gesichert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/31?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/31?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die Bundesnetzagentur kann im Einzelfall bei begründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/31?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Bundesnetzagentur verwahrt die Sicherheiten nach Absatz 3 Nummer 2 treuhänderisch zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber. Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, die Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder zur Befriedigung der Übertragungsnetzbetreiber vorliegen. Die Sicherheitsleistungen werden nicht verzinst.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 31 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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22.07.2014 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I 1218)
BGBl. 2014 I S. 1218
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