Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 771 Einrede der Vorausklage
Stand: 10.06.2019
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.
Wird zitiert von 148 Entscheidungen zu § 771 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Karlsruhe, 08.07.2025 – 4 O 129/25
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 – 10 S 709/19Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 24.01.2008 – I-5 U 59/07
- BGH, 12.02.2009 – VII ZR 39/08Vertragserfüllungsbürgschaft: Keine Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung im Übrigen bei Unwirksamkeit der Verpflichtung zum Verzicht des Bürgen auf die Einrede nach § 768 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- AG Landshut, 27.10.2021 – 5 C 1210/20
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2017 – 2 L 126/15
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 14.07.2026 – L 21 AS 1024/20Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mietsicherheit - Garantieerklärung des Leistungsträgers - öffentlich-rechtliche Willenserklärung - Auslegung eines Widerrufsvorbehalts - keine Einrede der Vorausklage - Zahlungsanspruch des Vermieters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – 3 Kart 1098/25Zitiert von 1
- OLG Hamm, 13.02.2026 – 29 U 22/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 771 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.