Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 28g Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28g#abs-1 (1) Die Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p finden statt:

1.
im Jahr 2023 zum Gebotstermin am 15. Dezember und
2.
in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Dezember.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28g#abs-2 (2) Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39p beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88f

1.
im Jahr 2023 800 Megawatt zu installierende Leistung,
2.
im Jahr 2024 1 000 Megawatt zu installierende Leistung,
3.
im Jahr 2025 1 200 Megawatt zu installierende Leistung und
4.
im Jahr 2026 1 400 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem Jahr durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28g#abs-3 (3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39p keine Zuschläge erteilt werden konnten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28g#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermine.

§ 28f § 29