Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 1 Ziel des Gesetzes

Stand: 01.01.2023

Bund4 Fassungen88 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/1#abs-1 (1) Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/1#abs-2 (2) Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/1#abs-3 (3) Der für die Erreichung des Ziels nach Absatz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich erfolgen.

§ 1a