Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 1 Ziel des Gesetzes
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 88
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 16.09.2016 – 12 LA 145/15Zitiert von 10
- LG Bayreuth, 22.12.2022 – 1 HKO 3/22
- BGH, 21.03.2023 – XIII ZR 2/20Erneuerbare Energien: Verbindliche Reservierung von Einspeisekapazitäten für Strom bereits vor der anschlussfertigen Errichtung einer Anlage - AnschlusskonkurrenzZitiert von 1
- BGH, 25.06.2014 – VIII ZR 169/13Strombelieferungsvertrag für ein Textilunternehmen: Verfassungsmäßigkeit der EEG-UmlageZitiert von 14
- VG Frankfurt (Oder), 08.06.2015 – VG 5 L 589/14
- OLG Stuttgart, 25.05.2012 – 3 U 193/11Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 16.06.2026 – 6 U 54/26
- BGH, 24.02.2026 – EnVR 9/24(Gewährung von Nachsicht bei einer Versäumung der Frist zur Beantragung einer Zahlungsberechtigung nach § 37d EEG 2017 - Nachsicht)
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.02.2026 – 3 L 162/24.Z
88 Entscheidungen zu § 1 EEG 2023 →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/1#abs-1 (1) Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/1#abs-2 (2) Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/1#abs-3 (3) Der für die Erreichung des Ziels nach Absatz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich erfolgen.