Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 16 Fernmeldeanlagen
Stand: 13.03.2020
| (1) Zugfolgestellen | |
| und Zuglaufmeldestellen | |
| sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten. | |
| Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). | |
| (2) Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung, | |
| die von Reisezügen oder von Zügen mit mehr als 60 km/h befahren werden, | |
| sind fernmündliche Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). | |
| (3) Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, soweit es erforderlich ist. | |
| (4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Mit Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein | |
1. Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, | |
2. Strecken ohne Streckenblockeinrichtungen, auf denen a) Reisezüge oder b) Züge mit mehr als 60 km/h | |
| (5) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sollen mit Lautsprecheranlagen ausgerüstet sein. | |
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 16 EBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Sigmaringen, 23.11.2022 – 7 K 4043/20
- OVG Niedersachsen, 17.07.2007 – 7 MS 107/07Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 07.02.2007 – VI-U (Kart) 3/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.05.1991 Ausfertigung
§ 16 geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 (BGBl. I 1098)
BGBl. 1991 I S. 1098
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.