Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 16 Fernmeldeanlagen
Stand: 13.03.2020
Wird zitiert von 3
- VG Sigmaringen, 23.11.2022 – 7 K 4043/20
- OVG Niedersachsen, 17.07.2007 – 7 MS 107/07Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 07.02.2007 – VI-U (Kart) 3/06
3 Entscheidungen zu § 16 EBO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
| (1) Zugfolgestellen | |
| und Zuglaufmeldestellen | |
| sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten. | |
| Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). | |
| (2) Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung, | |
| die von Reisezügen oder von Zügen mit mehr als 60 km/h befahren werden, | |
| sind fernmündliche Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). | |
| (3) Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, soweit es erforderlich ist. | |
| (4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Mit Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein | |
1. Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, | |
2. Strecken ohne Streckenblockeinrichtungen, auf denen a) Reisezüge oder b) Züge mit mehr als 60 km/h | |
| (5) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sollen mit Lautsprecheranlagen ausgerüstet sein. | |