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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1703

BGBl. 2012 I S. 1703 · 9.183 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 1703 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1703




                                        Sechste Verordnung
                            zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

                                               Vom 25. Juli 2012


  Auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahn-
gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. April 2007
(BGBl. I S. 522) und § 26 Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

                                                   Artikel 1
                             Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
  Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
                                                      „§ 3a
                                   Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken
    Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken dürfen anstelle der Vorschriften des zweiten bis fünften
  Abschnitts mit Ausnahme des § 11 die entsprechenden Vorschriften des Nachbarstaates angewendet werden.“
2. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Strecken
                                                           mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind und
                                                           auf denen mehr als 80 km/h zugelassen sind,
     müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und ein
     unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale überwacht werden kann.
                                                           Strecken mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben
                                                           sind, auf denen
                                                           1. mehrere Züge gleichzeitig verkehren und
                                                           2. Reisezugverkehr stattfindet oder mehr als 50 km/h
                                                              zugelassen sind,
                                                           müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein,
                                                           durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht
                                                           werden kann. Zugleitstrecken, bei denen die Voraus-
                                                           setzungen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 vorliegen,
                                                           sind mit technischen Einrichtungen auszurüsten,
                                                           durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht
                                                           werden kann. Ausnahmen von Satz 2 und Satz 3 sind
                                                           nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zulässig.“
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
       „(4) Für weitere Strecken können die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden die Ausrüstung mit Zug-
     beeinflussung oder technischen Einrichtungen vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine be-
     sondere Gefahrensituation dies erfordern.“
3. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 werden
     aa) die Wörter „selbsttätig verhindert“ durch das Wort „überwacht“ ersetzt und
     bb) die Angabe „§ 15 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

BGBl. 2012, Seite 1704 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1704

  b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a bis 4c eingefügt:
       „4a. Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge
            auf Strecken mit Zugbeeinflussung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 verkehren,
       4b. technische Einrichtung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahr-
           zeuge auf Strecken mit technischen Einrichtungen nach § 15 Absatz 2 Satz 3 verkehren,
       4c. Zugbeeinflussung oder technische Einrichtung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht wer-
           den kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen ver-
           kehren, auf denen eine solche Ausrüstung nach § 15 Absatz 4 vorgeschrieben worden ist,“.
4. § 40 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
  1. für Reisezüge mit durchgehender Bremse
       250 km/h,                                               100 km/h,
       wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeein-       wenn die in den §§ 5, 6, 11, 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1
       flussung (§ 15 Absatz 3, § 28 Absatz 1 Nummer 5)        und § 35 Absatz 4 genannten, für Hauptbahnen gel-
       ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder            tenden Vorschriften eingehalten sind, sonst 80 km/h;
       160 km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit       abweichend davon beträgt die zulässige Geschwin-
       Zugbeeinflussung (§ 15 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1   digkeit 50 km/h, wenn die Zugbeeinflussung der Stre-
       Nummer 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist,       cke oder des führenden Fahrzeuges vorübergehend
       sonst 50 km/h;                                          nicht wirksam ist oder bei Zugleitbetrieb die Sicherheit
                                                               durch technische Einrichtungen vorübergehend nicht
                                                               gewährleistet ist;
  2. für Güterzüge mit durchgehender Bremse
       120 km/h,                                               80 km/h;
       wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeein-       abweichend davon beträgt die zulässige Geschwin-
       flussung (§ 15 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Num-      digkeit 50 km/h, wenn die Zugbeeinflussung der Stre-
       mer 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, sonst    cke oder des führenden Fahrzeuges vorübergehend
       50 km/h;                                                nicht wirksam ist oder bei Zugleitbetrieb die Sicherheit
                                                               durch technische Einrichtungen vorübergehend nicht
                                                               gewährleistet ist;
  3. für Züge ohne durchgehende Bremse 50 km/h.“
5. § 45 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Sofern in den Absätzen 4 und 6 nichts anderes bestimmt ist, sind führende Fahrzeuge in Zügen außerdem mit
  einem Triebfahrzeugbegleiter zu besetzen, wenn sie keine wirksame Sicherheitsfahrschaltung haben.“
6. Nach der Überschrift „Siebter Abschnitt Schlussbestimmungen“ wird folgender § 65 eingefügt:
                                                          „§ 65
                                                    Übergangsregelung
     Strecken, die am 1. Dezember 2012 die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 2 nicht erfüllen, sind bis zum
  Ablauf des 31. Dezember 2014 nachzurüsten. Bis zur Erfüllung der Ausrüstungsanforderungen nach § 15
  Absatz 2 haben die Eisenbahnen anderweitige Maßnahmen zu treffen, die die sichere Betriebsführung gewähr-
  leisten.“
7. Der bisherige § 65 wird § 66.

                                                       Artikel 2
                                              Änderung der
                         Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
   Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), die
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 15 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 15
                                                    Zugbeeinflussung
     Die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden können die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder techni-
  schen Einrichtungen, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, vorschreiben, wenn die
  örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern.“
2. Nach § 28 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
  „3a. Zugbeeinflussung oder technische Einrichtung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden
       kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen verkehren,
       auf denen eine solche Ausrüstung nach § 15 vorgeschrieben worden ist,“.

BGBl. 2012, Seite 1705 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1705

                                          Artikel 3
                                       Inkrafttreten
     Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.



     Der Bundesrat hat zugestimmt.


     Berlin, den 25. Juli 2012

                               Der Bundesminister
                f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                   Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1703. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a649f9374fdfcb83….