Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 15 Streckenblock, Zugbeeinflussung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- VG Köln, 15.02.2012 – 18 L 73/12
- VG Köln, 10.12.2009 – 18 L 1774/09Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 23.11.2022 – 7 K 4043/20
3 Entscheidungen zu § 15 EBO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
| (1) Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge muß das Signal für die Fahrt in eine Blockstrecke unter Verschluß der nächsten Blockstelle liegen. | |
| (2) Strecken | mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind und auf denen mehr als 80 km/h zugelassen sind, |
| müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale überwacht werden kann. | |
| Strecken mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind, auf denen 1. mehrere Züge gleichzeitig verkehren und 2. Reisezugverkehr stattfindet oder mehr als 50 km/h zugelassen sind, | |
| (3) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann. |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/15#abs-4 (4) Für weitere Strecken können die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern.