Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 15 Streckenblock, Zugbeeinflussung
Stand: 10.06.2019
| (1) Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge muß das Signal für die Fahrt in eine Blockstrecke unter Verschluß der nächsten Blockstelle liegen. | |
| (2) Strecken | mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind und auf denen mehr als 80 km/h zugelassen sind, |
| müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale überwacht werden kann. | |
| Strecken mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind, auf denen 1. mehrere Züge gleichzeitig verkehren und 2. Reisezugverkehr stattfindet oder mehr als 50 km/h zugelassen sind, | |
| (3) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann. |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/15#abs-4 (4) Für weitere Strecken können die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 15 EBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 15.02.2012 – 18 L 73/12
- VG Köln, 10.12.2009 – 18 L 1774/09Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 23.11.2022 – 7 K 4043/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
25.07.2012 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2012 (BGBl. I 1703)
BGBl. 2012 I S. 1703
-
19.03.2008 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2008 (BGBl. I 467)
BGBl. 2008 I S. 467
-
31.10.2006 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 499 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
-
21.06.2002 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2191)
BGBl. 2002 I S. 2191
-
08.05.1991 Ausfertigung
§ 15 geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 (BGBl. I 1098)
BGBl. 1991 I S. 1098
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.