§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaftPflG/1#abs-1 (1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaftPflG/1#abs-2 (2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HaftPflG/1#abs-3 (3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine
Wird zitiert von 109 Entscheidungen zu § 1 HaftPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 28.08.2018 – 24 U 127/16
- BGH, 17.02.2004 – VI ZR 69/03Zitiert von 14
- LG Frankfurt am Main, 06.09.2016 – 2-23 O 160/16
- BGH, 16.10.2007 – VI ZR 173/06Eisenbahnhaftpflichtrecht: Haftungsverteilung zwischen Eisenbahninfrastruktur- und Eisenbahnverkehrsunternehmen bei Versperrung des Fahrwegs durch Weidevieh Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OLG Hamm, 31.10.2025 – 30 U 66/25
- OLG Hamm, 11.06.2015 – 6 U 145/14Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LG Detmold, 04.12.2025 – 4 O 310/24
- LG Essen, 29.04.2025 – 19 O 174/23Zitiert von 1
- AG Bochum, 09.04.2025 – 67 C 2/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 HaftPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674)
BGBl. 2002 I S. 2674
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.