Gesetze / Haftpflichtgesetz

HaftPflG

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund104 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaftPflG/1#abs-1 (1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaftPflG/1#abs-2 (2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HaftPflG/1#abs-3 (3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine

1.
zur Aufbewahrung angenommene Sache beschädigt wird;
2.
beförderte Sache beschädigt wird, es sei denn, daß ein Fahrgast sie an sich trägt oder mit sich führt.
§ 2