§ 6
Stand: 10.06.2019
Im Falle einer Körperverletzung ist der Schadensersatz (§§ 1, 2 und 3) durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 6 HaftPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Zweibrücken, 28.06.2023 – 7 U 106/21
- OLG Hamm, 30.09.1998 – 32 U 6/98
- OLG Celle, 31.01.2023 – 14 U 133/22Zitiert von 6
- OLG Hamm, 28.08.2018 – 24 U 127/16
- OLG Karlsruhe, 01.02.2010 – 1 U 137/09
- OLG Hamm, 17.02.2017 – 11 U 21/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 08.01.2025 – 18 U 148/24
- OLG Köln, 06.06.2024 – 7 U 38/23
- LG Oldenburg (Oldenburg), 01.12.2023 – 2 O 2383/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 HaftPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674)
BGBl. 2002 I S. 2674
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