Gesetze / Anlegerentschädigungsgesetz
AnlEntG§ 5 Entschädigungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt hat den Entschädigungsfall unverzüglich festzustellen, spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Institut nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Sie hat den Entschädigungsfall auch festzustellen, wenn Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet worden sind und diese länger als sechs Wochen andauern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Entschädigungsfalls haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Feststellung des Entschädigungsfalls im Bundesanzeiger. Sie unterrichtet die Entschädigungseinrichtung unverzüglich über die Feststellung des Entschädigungsfalls.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Entschädigungseinrichtung hat die Gläubiger des Instituts unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalles und die Frist gemäß Absatz 5 Satz 1 zu unterrichten; sie trifft geeignete Maßnahmen, um die Gläubiger innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist zu entschädigen. Das Institut hat der Entschädigungseinrichtung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, die für die Entschädigung der Gläubiger erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Entschädigungsanspruch ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall bei der Entschädigungseinrichtung anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, es sei denn, die Fristversäumnis ist nicht vom Entschädigungsberechtigten zu vertreten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/5?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Entschädigungseinrichtung hat die angemeldeten Ansprüche unverzüglich zu prüfen. Die Entschädigungseinrichtung hat Ansprüche spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche festgestellt hat, zu erfüllen. In besonderen Fällen kann diese Frist mit Zustimmung der Bundesanstalt um bis zu drei Monate verlängert werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/5?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Soweit die Entschädigungseinrichtung den Entschädigungsanspruch eines Berechtigten erfüllt, gehen dessen Ansprüche gegen das Institut auf sie über.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/5?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Steht der Anspruch des Gläubigers im Zusammenhang mit Geschäften, auf Grund derer gegen Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG ermittelt wird, so kann die Entschädigungseinrichtung die Leistung der Entschädigung aussetzen, bis das Strafverfahren beendet ist.
Änderungsverlauf
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 786)
BGBl. 2015 I S. 786
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2013 I S. 2178
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1900)
BGBl. 2010 I S. 1900
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2002 I S. 2010
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.