§ 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/22#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/22#abs-2 (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
Änderungsverlauf
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18.12.2008 Ausfertigung
§ 22 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I 2768)
BGBl. 2008 I S. 2768
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15.04.1997 Ausfertigung
§ 22 aufgehoben und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. April 1997 (BGBl. I 782)
BGBl. 1997 I S. 782
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.