§ 7 Prüfung durch Sachverständige
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/7#abs-1 (1) Die Arbeitskammern dürfen nur betrieben werden, wenn
von einem behördlich anerkannten Sachverständigen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 geprüft worden sind und dieser festgestellt hat, daß sie den Anforderungen der Verordnung entsprechen, und er darüber eine Prüfbescheinigung erteilt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/7#abs-2 (2) Es müssen geprüft werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/7#abs-3 (3) Die Prüfung der Schleusen und Schachtrohre besteht
Ist die Schleusenanlage Teil des Baukörpers und eine Wasserdruckprüfung nach der Nummer 1 Buchstabe b und der Nummer 2 Buchstabe b deshalb technisch nicht möglich, so ist eine andere gleichwertige Prüfung vorzunehmen. Die Wasserdruckprüfung nach Nummer 2 Buchstabe b entfällt, wenn zu besorgen ist, daß dabei fest eingebaute Geräte und Installationsteile beschädigt werden und wenn eine Luftdruckprüfung mit dem 1,1fachen des höchstzulässigen Arbeitsdrucks vorgenommen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/7#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann bei Schadensfällen oder aus besonderem Anlaß im Einzelfall außerordentliche Prüfungen anordnen. Dies gilt auch bei Arbeitskammern mit einem höchstzulässigen Arbeitsdruck von weniger als 0,5 bar.