§ 3 Anzeige
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/3#abs-1 (1) Will ein Arbeitgeber Arbeiten in Druckluft ausführen, so hat er dies spätestens 2 Wochen vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/3#abs-2 (2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben:
Ihr sind als Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/3#abs-3 (3) Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen eingetreten oder vorgesehen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/3#abs-4 (4) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 oder nach Absatz 3 elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.