§ 18 Bestellung von Fachkräften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/18#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat zu bestellen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/18#abs-2 (2) Zum Fachkundigen oder dessen ständigen Vertreter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 darf nur bestellt werden, wer einen behördlichen Befähigungsschein für die Ausübung dieser Tätigkeit besitzt. Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag demjenigen einen Befähigungsschein, der
Der Befähigungsschein ist in der Regel für die Dauer von drei Jahren zu erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/18#abs-3 (3) Es ist zulässig, daß mehrere Aufgaben nach Absatz 1 von einer Person wahrgenommen werden; jedoch dürfen der Fachkundige und sein ständiger Vertreter (Abs. 1 Nr. 1) nicht für Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 4, 5 oder 6, der Schleusenwärter (Abs. 1 Nr. 4) nicht für Aufgaben nach den Nummern 5 oder 6 bestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/18#abs-4 (4) Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 darf nur bestellt werden, wer die zur Prüfung des Druckleitungsnetzes und der Schleusen notwendige Sachkunde besitzt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/18#abs-5 (5) Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 darf nur bestellt werden, wer die zur Überwachung der elektrischen Anlagen notwendige Sachkunde besitzt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/18#abs-6 (6) Zum Schleusenwärter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 darf nur bestellt werden, wer zuverlässig ist und über ausreichende praktische Erfahrungen mit der Überwachung des Schleusenbetriebs verfügt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/18#abs-7 (7) Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 darf nur bestellt werden, wer über die zur Brandbekämpfung in Druckluft erforderlichen Kenntnisse verfügt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/18#abs-8 (8) Zum Betriebshelfer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 darf nur bestellt werden, wer eine Bescheinigung darüber vorgelegt hat, daß er
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/18#abs-9 (9) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm nach Absatz 1 bestellten Personen die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/18#abs-10 (10) Für die in Absatz 1 genannten Personen gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 11 entsprechend.