Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2768
BGBl. 2008 I S. 2768 · 51.899 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Vom 18. Dezember 2008
Auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgeset-
zes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen
§ 18 zuletzt durch Artikel 227 Nr. 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
und des § 30 Abs. 2 Nr. 9 des Gentechnikgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezem-
ber 1993 (BGBl. I S. 2066), dessen Eingangssatz zuletzt
durch Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499)
und dessen Nummer 9 durch Artikel 1 Nr. 23
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der
Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit:
Artikel 1
Verordnung
zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
(ArbMedVV)
§1
Ziel und Anwendungsbereich
(1) Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der
arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkran-
kungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu
erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vor-
sorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Be-
schäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des be-
trieblichen Gesundheitsschutzes leisten.
(2) Diese Verordnung gilt für die arbeitsmedizinische
Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzge-
setzes.
(3) Diese Verordnung lässt sonstige arbeitsmedizi-
nische Präventionsmaßnahmen, insbesondere nach
dem Arbeitsschutzgesetz und dem Gesetz über Be-
triebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach-
kräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz),
unberührt.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil der arbeits-
medizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb. Sie
umfasst die Beurteilung der individuellen Wechsel-
wirkungen von Arbeit und Gesundheit, die individuelle
arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung der Be-
schäftigten, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun-
gen sowie die Nutzung von Erkenntnissen aus diesen
Untersuchungen für die Gefährdungsbeurteilung und
für sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes.
(2) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
dienen der Früherkennung arbeitsbedingter Gesund-
heitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Aus-
übung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesund-
heitliche Gefährdung besteht. Eine arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung kann sich auf ein Beratungsge-
spräch beschränken, wenn zur Beratung körperliche
oder klinische Untersuchungen nicht erforderlich sind.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen umfas-
sen Pflichtuntersuchungen, Angebotsuntersuchungen
und Wunschuntersuchungen.
(3) Pflichtuntersuchungen sind arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten beson-
ders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen sind.
(4) Angebotsuntersuchungen sind arbeitsmedizi-
nische Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten
gefährdenden Tätigkeiten anzubieten sind.
(5) Wunschuntersuchungen sind arbeitsmedizi-
nische Vorsorgeuntersuchungen, die der Arbeitgeber
den Beschäftigten nach § 11 des Arbeitsschutzgeset-
zes zu ermöglichen hat.
(6) Entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Durchführung
sind
1. Erstuntersuchungen arbeitsmedizinische Vorsorge-
untersuchungen vor Aufnahme einer bestimmten Tä-
tigkeit,
2. Nachuntersuchungen arbeitsmedizinische Vorsorge-
untersuchungen während einer bestimmten Tätigkeit
oder anlässlich ihrer Beendigung,
3. nachgehende Untersuchungen arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen nach Beendigung be-
stimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren La-
tenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können.
§3
Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Ge-
fährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsme-
dizinische Vorsorge zu sorgen. Dabei hat er die Vor-
schriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs
und die nach § 9 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln
und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung
der Regeln und Erkenntnisse nach Satz 2 ist davon
auszugehen, dass die gestellten Anforderungen erfüllt
sind. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann auch weitere
Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge umfassen.
(2) Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der ar-
beitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin
nach § 7 zu beauftragen. Ist ein Betriebsarzt oder eine
Betriebsärztin nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes
bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen oder
diese auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge be-
auftragen. Dem Arzt oder der Ärztin sind alle erforder-
lichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, ins-
besondere über den Anlass der jeweiligen Untersu-
chung und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung,

zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu er-
möglichen. Ihm oder ihr ist auf Verlangen Einsicht in die
Unterlagen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 zu gewähren.
(3) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
sollen während der Arbeitszeit stattfinden. Sie sollen
nicht zusammen mit Untersuchungen zur Feststellung
der Eignung für berufliche Anforderungen nach sonsti-
gen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektiv-
rechtlichen Vereinbarungen durchgeführt werden, es
sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies; in diesem
Falle sind die unterschiedlichen Zwecke der Unter-
suchungen offenzulegen.
§4
Pflichtuntersuchungen
(1) Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs
Pflichtuntersuchungen der Beschäftigten zu veranlas-
sen. Pflichtuntersuchungen nach Satz 1 müssen als
Erstuntersuchung und als Nachuntersuchungen in re-
gelmäßigen Abständen veranlasst werden.
(2) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben
lassen, wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Pflicht-
untersuchungen zuvor durchgeführt worden sind. Die
Bescheinigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit
ist Tätigkeitsvoraussetzung, soweit der Anhang dies
für einzelne Tätigkeiten besonders vorschreibt.
(3) Über Pflichtuntersuchungen hat der Arbeitgeber
eine Vorsorgekartei mit Angaben über Anlass, Tag und
Ergebnis jeder Untersuchung zu führen; die Kartei kann
automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzube-
wahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass
Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Abs. 4 bekannt
gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der
Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anord-
nung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der
Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie
betreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des
Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
§5
Angebotsuntersuchungen
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Ange-
botsuntersuchungen nach Maßgabe des Anhangs an-
zubieten. Angebotsuntersuchungen nach Satz 1 müs-
sen als Erstuntersuchung und anschließend als Nach-
untersuchungen in regelmäßigen Abständen angeboten
werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet
den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, die Unter-
suchungen weiter regelmäßig anzubieten.
(2) Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkran-
kung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tä-
tigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann, so hat
er ihm oder ihr unverzüglich eine arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung anzubieten. Dies gilt auch für
Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn An-
haltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefähr-
det sein können.
(3) Der Arbeitgeber hat Beschäftigten sowie ehemals
Beschäftigten nach Maßgabe des Anhangs nach-
gehende Untersuchungen anzubieten. Nach Beendi-
gung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Arbeit-
geber diese Verpflichtung mit Einwilligung der betroffe-
nen Person auf den zuständigen gesetzlichen Unfallver-
sicherungsträger übertragen. Voraussetzung dafür ist,
dass er dem Unfallversicherungsträger die erforder-
lichen Unterlagen in Kopie überlässt.
§6
Pflichten des Arztes oder der Ärztin
(1) Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der
Arzt oder die Ärztin die Vorschriften dieser Verordnung
einschließlich des Anhangs und die dem Stand der Ar-
beitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse
zu beachten. Vor Durchführung arbeitsmedizinischer
Vorsorgeuntersuchungen muss er oder sie sich die not-
wendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse
verschaffen und die zu untersuchende Person über die
Untersuchungsinhalte und den Untersuchungszweck
aufklären.
(2) Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizi-
nischen Vorsorgeuntersuchungen, soweit dafür arbeits-
medizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeig-
nete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen.
(3) Der Arzt oder die Ärztin hat den Untersuchungs-
befund und das Untersuchungsergebnis der arbeitsme-
dizinischen Vorsorgeuntersuchung schriftlich festzuhal-
ten, die untersuchte Person darüber zu beraten und ihr
eine Bescheinigung auszustellen. Diese enthält Anga-
ben über den Untersuchungsanlass und den Tag der
Untersuchung sowie die ärztliche Beurteilung, ob und
inwieweit bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ge-
sundheitliche Bedenken bestehen. Nur im Falle einer
Pflichtuntersuchung erhält der Arbeitgeber eine Kopie
der Bescheinigung.
(4) Der Arzt oder die Ärztin hat die Erkenntnisse
arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen auszu-
werten. Ergibt die Auswertung Anhaltspunkte für unzu-
reichende Schutzmaßnahmen, so hat der Arzt oder die
Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Schutz-
maßnahmen vorzuschlagen.
§7
Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin
(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang
für einzelne Untersuchungsanlässe muss der Arzt oder
die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung „Ar-
beitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebs-
medizin“ zu führen. Er oder sie darf selbst keine Arbeit-
geberfunktion gegenüber den zu untersuchenden Be-
schäftigten ausüben. Verfügt der Arzt oder die Ärztin
nach Satz 1 für bestimmte Untersuchungen nicht über
die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen
Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat er oder sie
Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen, die diese Anforde-
rungen erfüllen.
(2) Die zuständige Behörde kann für Ärzte oder Ärz-
tinnen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Ab-
satz 1 Satz 1 zulassen.
§8
Maßnahmen bei gesundheitlichen Bedenken
(1) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem
oder einer Beschäftigten gesundheitliche Bedenken ge-
gen die Ausübung einer Tätigkeit bestehen, so hat er im

Falle von § 6 Abs. 4 Satz 2 die Gefährdungsbeurteilung
zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen zu-
sätzlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Bleiben die
gesundheitlichen Bedenken bestehen, so hat der
Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeits-
rechtlichen Regelungen dem oder der Beschäftigten
eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der diese Beden-
ken nicht bestehen. Dem Betriebs- oder Personalrat
und der zuständigen Behörde sind die getroffenen
Maßnahmen mitzuteilen.
(2) Halten die untersuchte Person oder der Arbeit-
geber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so
entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.
§9
Ausschuss für Arbeitsmedizin
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ein Ausschuss für Arbeitsmedizin gebildet, in dem
fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerk-
schaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfall-
versicherung und weitere fachkundige Personen, ins-
besondere der Wissenschaft, vertreten sein sollen. Die
Gesamtzahl der Mitglieder soll zwölf Personen nicht
überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertreten-
des Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Aus-
schuss für Arbeitsmedizin ist ehrenamtlich.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellver-
tretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Ge-
schäftsordnung und wählt den Vorsitzenden oder die
Vorsitzende aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung
und die Wahl des oder der Vorsitzenden bedürfen der
Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales.
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
1. dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Re-
geln und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische
Erkenntnisse zu ermitteln,
2. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in die-
ser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt wer-
den können,
3. Empfehlungen für Wunschuntersuchungen aufzu-
stellen,
4. Empfehlungen für weitere Maßnahmen der Gesund-
heitsvorsorge auszusprechen, insbesondere für be-
triebliche Gesundheitsprogramme,
5. Regeln und Erkenntnisse zu sonstigen arbeitsmedi-
zinischen Präventionsmaßnahmen nach § 1 Abs. 3
zu ermitteln, insbesondere zur allgemeinen arbeits-
medizinischen Beratung der Beschäftigten,
6. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in al-
len Fragen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie
zu sonstigen Fragen des medizinischen Arbeits-
schutzes zu beraten.
Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Arbeitsme-
dizin wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit
den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für
Arbeit und Soziales zusammen.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kann die vom Ausschuss für Arbeitsmedizin ermittelten
Regeln und Erkenntnisse sowie Empfehlungen im Ge-
meinsamen Ministerialblatt bekannt geben.
(5) Die Bundesministerien sowie die obersten Lan-
desbehörden können zu den Sitzungen des Ausschus-
ses Vertreter entsenden. Auf Verlangen ist diesen in der
Sitzung das Wort zu erteilen.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bun-
desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des
Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 eine Pflichtuntersuchung nicht
oder nicht rechtzeitig veranlasst,
2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 eine Tätigkeit ausüben
lässt,
3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 eine Vorsor-
gekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
führt oder
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Angebotsunter-
suchung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätz-
liche Handlung Leben oder Gesundheit eines oder einer
Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Ar-
beitsschutzgesetzes strafbar.

Anhang
Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen
sowie weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Te i l 1
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
1. Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen:
– Acrylnitril,
– Alkylquecksilber,
– Alveolengängiger Staub (A-Staub),
– Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen,
– Arsen und Arsenverbindungen,
– Asbest,
– Benzol,
– Beryllium,
– Blei und anorganische Bleiverbindungen,
– Bleitetraethyl und Bleitetramethyl,
– Cadmium und Cadmiumverbindungen,
– Chrom-VI-Verbindungen,
– Dimethylformamid,
– Einatembarer Staub (E-Staub),
– Fluor und anorganische Fluorverbindungen,
– Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol),
– Hartholzstaub,
– Kohlenstoffdisulfid,
– Kohlenmonoxid,
– Mehlstaub,
– Methanol,
– Nickel und Nickelverbindungen,
– Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material),
– weißer Phosphor (Tetraphosphor),
– Platinverbindungen,
– Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen,
– Schwefelwasserstoff,
– Silikogener Staub,
– Styrol,
– Tetrachlorethen,
– Toluol,
– Trichlorethen,
– Vinylchlorid,
– Xylol,
wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird oder, soweit die ge-
nannten Gefahrstoffe hautresorptiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht;
2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
a) Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag,
b) Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Ku-
bikmeter Schweißrauch,
c) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkon-
zentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub,

d) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden
werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,
e) Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und
-anlagen,
f) Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm
im Handschuhmaterial,
g) Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht
durch unausgehärtete Epoxidharze.
(2) Angebotsuntersuchungen bei:
1. Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition besteht;
2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
a) Schädlingsbekämpfung nach Anhang III Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung,
b) Begasungen nach Anhang III Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung,
c) Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon,
Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan,
Trichlorethen, Tetrachlorethen,
d) Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie 1
oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung,
e) Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag,
f) Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubik-
meter Schweißrauch,
g) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkon-
zentration von 1 Milligramm je Kubikmeter einatembarem Staub;
3. Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 müssen nicht angeboten werden, wenn nach der Gefährdungs-
beurteilung die Voraussetzungen des § 7 Abs. 9 der Gefahrstoffverordnung vorliegen und die nach § 8 Abs. 1
bis 8 der Gefahrstoffverordnung ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen (Schutz-
stufe 1). Dies gilt nicht für die Tätigkeiten, die in § 7 Abs. 9 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung bezeichnet sind.
(3) Anlässe für nachgehende Untersuchungen:
Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen der
Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung.
Te i l 2
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
1. gezielten Tätigkeiten mit den in nachfolgender Tabelle, Spalte 1, genannten biologischen Arbeitsstoffen sowie
2. nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 4 der Biostoffverordnung oder mit den in nachfolgender Tabelle
genannten biologischen Arbeitsstoffen in den in Spalte 2 bezeichneten Bereichen unter den Expositionsbedin-
gungen der Spalte 3.
Bei biologischen Arbeitsstoffen, die in nachfolgender Tabelle als impfpräventabel gekennzeichnet sind, hat der
Arbeitgeber zu veranlassen, dass im Rahmen der Pflichtuntersuchung nach entsprechender ärztlicher Beratung
ein Impfangebot unterbreitet wird. Eine Pflichtuntersuchung muss nicht durchgeführt werden, wenn der oder die
Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz gegen diesen biologischen Arbeitsstoff verfügt. Die
Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit
auszusprechen.
Biologischer Arbeitsstoff Bereich nicht gezielter Tätigkeiten Expositionsbedingungen
Biologische Arbeitsstoffe der Kompetenzzentren zur medizinischen Tätigkeiten mit Kontakt zu erkrankten
Risikogruppe 4 Untersuchung, Behandlung und Pflege oder krankheitsverdächtigen Personen
von Menschen
Pathologie Obduktion, Sektion von verstorbenen
Menschen oder Tieren, bei denen eine Er-
krankung durch biologische Arbeitsstoffe
der Risikogruppe 4 oder ein entsprechen-
der Krankheitsverdacht vorlag

Biologischer Arbeitsstoff Bereich nicht gezielter Tätigkeiten Expositionsbedingungen
Forschungseinrichtungen/Laboratorien
Bordetella Pertussis*) Einrichtungen zur medizinischen Unter-
Masernvirus*) suchung, Behandlung und Pflege von
regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög-
lichkeit zu infizierten Proben oder Ver-
dachtsproben bzw. zu erregerhaltigen
oder kontaminierten Gegenständen oder
Materialien
regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern
Mumpsvirus*) Kindern sowie zur vorschulischen Kinder-
Rubivirus*) betreuung
Varizella-Zoster-Virus (VZV)*)
Forschungseinrichtungen/Laboratorien
regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög-
lichkeit zu infizierten Proben oder Ver-
dachtsproben bzw. zu erregerhaltigen
oder kontaminierten Gegenständen oder
Materialien
Borrelia burgdorferi Tätigkeiten als Wald- oder Forstarbeiter Tätigkeiten in niederer Vegetation
Bacillus anthracis*) Forschungseinrichtungen/Laboratorien
Bartonella
– bacilliformis
– quintana
– henselae
Borrelia burgdorferi sensu lato
Brucella melitensis
Burkholderia pseudomallei
(Pseudomonas pseudomallei)
Chlamydophila pneumoniae
Chlamydophila psittaci (aviäre Stämme)
Coxiella burnetii
Francisella tularensis*)
Gelbfieber-Virus
Helicobacter pylori
Influenza A+B-Virus*)
Japanenzephalitisvirus*)
Leptospira spp.*)
Neisseria meningitidis*)
Treponema pallidum (Lues)
Tropheryma whipplei
Trypanosoma cruzi
Yersinia pestis*)
Poliomyelitisvirus*)
Schistosoma mansoni
Streptococcus pneumoniae*)
Vibrio cholerae*)
Frühsommermeningoenzephalitis- in Endemiegebieten:
(FSME)-Virus*) Land-, Forst- und Holzwirtschaft,
Gartenbau,
Tierhandel, Jagd
Forschungseinrichtungen/Laboratorien
Hepatitis-A-Virus (HAV)*) Einrichtungen für behinderte Menschen,
Kinderstationen
Stuhllaboratorien
Kläranlagen
Kanalisation
regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög-
lichkeiten zu infizierten Tieren/Proben,
Verdachtsproben bzw. krankheitsver-
dächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen
oder kontaminierten Gegenständen oder
Materialien, wenn dabei der Übertra-
gungsweg gegeben ist
regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vege-
tation und in Wäldern,
Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten
Kontakt zu freilebenden Tieren
regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög-
lichkeiten zu infizierten Proben oder Ver-
dachtsproben bzw. zu erregerhaltigen
oder kontaminierten Gegenständen oder
Materialien, wenn der Übertragungsweg
gegeben ist
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit
Stuhl im Rahmen
– der Pflege von Kleinkindern,
– der Betreuung von behinderten Men-
schen
regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu
fäkalienhaltigen Abwässern oder mit
fäkalienkontaminierten Gegenständen

Biologischer Arbeitsstoff Bereich nicht gezielter Tätigkeiten
Forschungseinrichtungen/Laboratorien
Hepatitis-B-Virus (HBV)*) Einrichtungen zur medizinischen Unter-
Hepatitis-C-Virus (HCV) suchung, Behandlung und Pflege von
Menschen und Betreuung von behinder-
ten Menschen einschließlich der Be-
reiche, die der Versorgung bzw. der Auf-
rechterhaltung dieser Einrichtungen die-
nen
Notfall- und Rettungsdienste
Pathologie
Forschungseinrichtungen/Laboratorien
Mycobacterium Tuberkuloseabteilungen und
– tuberculosis andere pulmologische Einrichtungen
– bovis
Forschungseinrichtungen/Laboratorien
Salmonella Typhi*) Stuhllaboratorien
Tollwutvirus*) Forschungseinrichtungen/Laboratorien
Gebiete mit Wildtollwut
*) impfpräventabel
(2) Angebotsuntersuchungen:
Expositionsbedingungen
regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög-
lichkeit zu infizierten Proben oder Ver-
dachtsproben bzw. zu erregerhaltigen
oder kontaminierten Gegenständen oder
Materialien
Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und
in größerem Umfang zu Kontakt mit Kör-
perflüssigkeiten, -ausscheidungen oder
-gewebe kommen kann; insbesondere
Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungs-
gefahr oder Gefahr von Verspritzen und
Aerosolbildung
regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög-
lichkeit zu infizierten Proben oder Ver-
dachtsproben bzw. zu erregerhaltigen
oder kontaminierten Gegenständen oder
Materialien
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu
erkrankten oder krankheitsverdächtigten
Personen
regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög-
lichkeit zu infizierten Proben oder Ver-
dachtsproben bzw. zu erregerhaltigen
oder kontaminierten Gegenständen oder
Materialien
regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu
erregerhaltigen oder kontaminierten Ge-
genständen, Materialien und Proben oder
infizierten Tieren
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu
freilebenden Tieren
1. Hat der Arbeitgeber keine Untersuchungen nach Absatz 1 zu veranlassen, muss er den Beschäftigten Unter-
suchungen anbieten bei
a) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung und nicht
gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind,
b) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 der Biostoffverordnung und nicht
gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind, es sei denn, nach der
Gefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsge-
fährdung auszugehen;
2. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn als Folge einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen
a) mit einer schweren Infektion oder Erkrankung gerechnet werden muss und Maßnahmen der postexpositio-
nellen Prophylaxe möglich sind oder
b) eine Infektion erfolgt ist;
3. Am Ende einer Tätigkeit, bei der eine Pflichtuntersuchung nach Absatz 1 zu veranlassen war, hat der Arbeit-
geber eine Nachuntersuchung anzubieten. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten mit
impfpräventablen biologischen
Arbeitsstoffen, wenn der oder die Beschäftigte insoweit über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.
(3) Gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen:
Die Absätze 1 und 2 zu Pflicht- und Angebotsuntersuchungen gelten entsprechend bei gentechnischen Arbeiten
mit humanpathogenen Organismen.

Te i l 3
Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
1. Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können;
2. Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (– 25° Celsius und kälter);
3. Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex,8h = 85 dB(A) beziehungsweise
LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden.
Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehör-
schutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;
4. Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte
a) A(8) = 5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder
b) A(8) = 1,15 m/s2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung für Tätigkeiten mit Ganzkörper-
Vibrationen
erreicht oder überschritten werden;
5. Tätigkeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar)
Tätigkeitsvoraussetzung für Druckluftarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 der Druckluftverord-
nung ist, dass die gesundheitliche Unbedenklichkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 innerhalb von zwölf Wochen vor der
Aufnahme der Beschäftigung und anschließend vor Ablauf von zwölf Monaten bescheinigt ist. § 11 der Druck-
luftverordnung bleibt unberührt;
6. Tätigkeiten unter Wasser, bei denen der oder die Beschäftigte über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt wird
(Taucherarbeiten).
(2) Angebotsuntersuchungen bei:
1. Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von Lex,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak
= 135 dB(C) überschritten werden.
Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehör-
schutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;
2. Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Auslösewerte von
a) A(8) = 2,5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder
b) A(8) = 0,5 m/s2 für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen
überschritten werden.
Te i l 4
Sonstige Tätigkeiten
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
1. Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern;
2. Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen
und Infektionsgefährdungen. Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 dürfen auch Ärzte oder
Ärztinnen beauftragt werden, die zur Führung der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin berechtigt sind.
(2) Angebotsuntersuchungen bei:
1. Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
Die Pflicht zum Angebot einer Untersuchung beschränkt sich auf eine angemessene Untersuchung der Augen
und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Ergebnisse dieser Untersuchung eine augenärztliche Unter-
suchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Ab-
weichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 kann die Durchführung eines Sehtests auch durch
andere fachkundige Personen erfolgen. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für
ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle
Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind;
2. Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern.

Artikel 2
Änderung
der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Artikel 2
der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382),
wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu Anhang V wird wie folgt gefasst:
„Anhang V (weggefallen)“.
2. In § 8 Abs. 3 wird nach der Angabe „§§ 8 bis“ die
Angabe „15, 17 und“ eingefügt.
3. In § 9 Abs. 12 wird nach der Angabe „§§ 7 bis“ die
Angabe „15 sowie 17 bis“ eingefügt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 3“
durch die Wörter „der Verordnung zur ar-
beitsmedizinischen Vorsorge“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3
Satz 2“ durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 der in
Satz 3 genannten Verordnung“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nr. 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3
Satz 2“ durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 der Verord-
nung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ er-
setzt.
5. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vor-
sorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768),
die im Anhang Teil 1 Anlässe für Pflicht- und Ange-
botsuntersuchungen enthält, in der jeweils gelten-
den Fassung. Dies gilt auch für Tätigkeiten nach § 3
Abs. 3 sowie für den in § 3 Abs. 5 genannten Per-
sonenkreis.“
6. § 16 wird aufgehoben.
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
8. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§§ 7
bis“ die Angabe „15 sowie 17 bis“ eingefügt und
die Angabe „V“ durch die Angabe „IV“ ersetzt.
9. § 21 Abs. 3 Nr. 5 wird aufgehoben.
10. § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
11. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 29 wird am Ende das Komma durch
das Wort „oder“ ersetzt.
b) Die Nummern 30 bis 34 werden aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 35 wird Nummer 30.
12. Der Anhang III wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Ziffer 4.4 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 wird
die Angabe „§ 15 Abs. 3“ durch die Wörter
„§ 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizi-
nischen Vorsorge“ ersetzt.
b) In Nummer 5 Ziffer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 2 wird die
Angabe „§ 15 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 7 Abs. 1
der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsor-
ge“ ersetzt.
13. Der Anhang V wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung
der Biostoffverordnung
Die Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I
S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „in den Fällen des
§ 15a Abs. 6 Satz 1 und des § 15a Abs. 7 Satz 1“
durch die Wörter „beim Auftreten arbeitsbedingter
Infektionen, Erkrankungen oder gesundheitlicher Be-
denken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit“
ersetzt.
2. § 12 Abs. 2a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „§ 15a Abs. 5“ durch
die Wörter „der Verordnung zur arbeitsmedizi-
nischen Vorsorge“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 2“
durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 der in Satz 3 ge-
nannten Verordnung“ ersetzt.
3. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vor-
sorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768),
die im Anhang Teil 2 Anlässe für Pflicht- und Ange-
botsuntersuchungen enthält, in der jeweils gelten-
den Fassung. Dies gilt auch für Tätigkeiten nach
§ 2 Abs. 4 sowie für den in § 2 Abs. 8 genannten
Personenkreis.“
4. § 15a wird aufgehoben.
5. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 10a bis 14 werden aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 15 und 16 werden die
Nummern 11 und 12.
6. Der Anhang IV wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der
Gentechnik-Sicherheitsverordnung
Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I
S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anhang VI
wie folgt gefasst:
„Anhang VI
Arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen“.
2. In § 12 Abs. 5 Satz 7 werden die Wörter „Vorsorge-
untersuchungen nach Anhang VI“ durch die Wörter
„die in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vor-
sorge genannten Maßnahmen“ ersetzt.
3. Der Anhang VI wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Vorsorge“ durch
das Wort „Präventionsmaßnahmen“ ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gen-
technische Arbeiten mit humanpathogenen
Organismen durchführen, angemessene
arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen
sicherzustellen. Diese umfassen die in den
§§ 8 und 12 Abs. 2a der Biostoffverordnung
sowie die in der Verordnung zur
arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten
Regelungen und Maßnahmen.“
c) In Nummer 3 werden die Wörter „Biologische Ar-
beitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“
durch das Wort „Arbeitsmedizin“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Lärm- und
Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) wird wie folgt geän-
dert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie
folgt gefasst:
„§ 14 (weggefallen)“.
2. In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 4“
durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 der Verordnung zur
arbeitsmedizinischen Vorsorge“ ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vor-
sorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768),
die im Anhang Teil 3 Anlässe für Pflicht- und Ange-
botsuntersuchungen enthält, in der jeweils gelten-
den Fassung.“
4. § 14 wird aufgehoben.
5. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „ , 13 und 14“ gestri-
chen.
b) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „einzu-
halten“ das Komma gestrichen und das Wort
„und“ durch einen Punkt ersetzt.
bb) Die Nummer 6 wird aufgehoben.
6. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt.
b) In Nummer 11 wird das Komma nach dem Wort
„enthält“ durch einen Punkt ersetzt.
c) Die Nummern 12 und 13 werden aufgehoben.
Artikel 6
Änderung
der Druckluftverordnung
Die Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972
(BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 10a
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird
wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Die Angaben zu den §§ 15 und 16 werden wie folgt
gefasst:
„§ 15 (weggefallen)
§ 16 (weggefallen)“.
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen
Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vor-
sorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768),
die im Anhang Teil 3 einen Anlass für Pflichtuntersu-
chungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung.“
3. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„§ 8 Abs. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge gilt entsprechend.“
4. In § 14 Abs. 1 wird die Angabe „10,“ gestrichen.
5. Die §§ 15 und 16 werden aufgehoben.
6. § 19 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Wörter „Gesundheitskartei
nach § 16 und die ärztlichen Bescheinigungen nach
§ 10 oder die behördlichen Entscheidungen nach
§ 15 Abs. 3, die diese ärztlichen Bescheinigungen
ersetzen,“ durch die Wörter „Vorsorgekartei nach
§ 4 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge“ ersetzt.
7. § 22 Abs. 1 Nr. 6 und 10 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung der
Bildschirmarbeitsverordnung
Die Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember
1996 (BGBl. I S. 1841, 1843), zuletzt geändert durch
Artikel 437 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Untersuchung
der Augen und des Sehvermögens
Für die Untersuchung der Augen und des Sehver-
mögens einschließlich des Zurverfügungstellens von

speziellen Sehhilfen gilt die Verordnung zur arbeits-
medizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 4 einen Anlass
für Angebotsuntersuchungen enthält, in der jeweils
geltenden Fassung.“
2. § 7 wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung der
Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. Septem-
ber 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I
S. 261), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort „Lei-
tungen“ durch das Wort „Rohrleitungen“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden die Wörter „An-
hangs IV Buchstabe A Nr. 16 der Richtlinie
98/37/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Juli 1998 zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. EG
Nr. L 207 S. 1)“ durch die Wörter „Anhangs IV
Nr. 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
17. Mai 2006 über Maschinen und zur Ände-
rung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU
Nr. L 157 S. 24)“ ersetzt und nach dem Wort
„soweit“ die Wörter „es sich um Baustellen-
aufzüge handelt oder“ eingefügt.
bb) In Buchstabe c wird das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt.
cc) Buchstabe d wird aufgehoben.
dd) Der bisherige Buchstabe e wird Buch-
stabe d.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fach-
lichen Weisungen und darf wegen dieser Tätig-
keit nicht benachteiligt werden.“
b) Absatz 18 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 19 wird Absatz 18.
3. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesarbeits-
blatt“ durch die Wörter „Bundesarbeitsblatt oder im
Gemeinsamen Ministerialblatt“ ersetzt.
4. In § 10 Abs. 3 werden nach den Wörtern „Arbeits-
mittel nach“ die Wörter „Änderungs- oder“ einge-
fügt.
5. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesarbeits-
blatt“ durch die Wörter „Bundesarbeitsblatt oder im
Gemeinsamen Ministerialblatt“ ersetzt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a bis c.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „tragbare Feuer-
löscher und“ gestrichen.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Be-
wertung“ die Wörter „innerhalb von sechs Mona-
ten nach der Inbetriebnahme der Anlage“ einge-
fügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Leitungen“ durch das
Wort „Rohrleitungen“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
d) In Absatz 5 Satz 1, Absatz 7 Nr. 1 und 2 Buch-
stabe a, Absatz 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Absatz 9
Satz 1 Nr. 1 und 2, Absatz 12 Satz 1, Absatz 13
Satz 1, Absatz 15 und 16 Satz 1 wird jeweils das
Wort „spätestens“ gestrichen.
e) In Absatz 6 werden die Wörter „entfallen, die den
Nummern 1 bis 4 der Tabelle in Absatz 5 zuge-
ordnet werden“ durch die Wörter „im Sinne des
Artikels 3 Nr. 1.1 der Richtlinie 97/23/EG entfal-
len“ ersetzt.
f) In Absatz 9 Satz 2 wird nach der Angabe „Ab-
satz 5 Satz 2 und 3“ die Angabe „ , Absatz 6“
eingefügt.
g) In Absatz 13 Satz 1 wird die Angabe „Buch-
stabe a, c, d und e“ durch die Angabe „Buch-
stabe a, c und d“ ersetzt.
h) In Absatz 14 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 müssen Prüfungen im
Betrieb alle zwei Jahre durchgeführt werden, so-
weit es sich bei diesen Aufzugsanlagen um Bau-
stellenaufzüge handelt.“
i) In Absatz 16 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
„Die Prüfung dieser Anlagen erfolgt durch eine
zugelassene Überwachungsstelle.“
j) Absatz 18 wird wie folgt gefasst:
„(18) Die Frist für die nächste Prüfung beginnt
mit dem Fälligkeitsmonat und -jahr der letzten
Prüfung. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen,
die erstmals in Betrieb genommen oder wesent-
lich verändert werden, beginnt die Frist für die
nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr, in
der die Prüfung vor Inbetriebnahme erfolgt. Bei
Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe a beginnt abweichend von
Satz 2 die Frist für die nächste Prüfung mit
dem Monat und Jahr der ersten Inbetriebnahme
oder nach einer wesentlichen Veränderung mit
dem Monat und Jahr der erneuten Inbetriebnah-
me. Wird eine Prüfung vor dem Monat und Jahr
der Fälligkeit durchgeführt, beginnt die Frist für
die nächste Prüfung abweichend von den Sät-
zen 1 bis 3 mit dem Monat und Jahr der Durch-
führung. Für Anlagen mit einer Prüffrist von mehr
als zwei Jahren gilt dies nur, wenn die Prüfung
mehr als zwei Monate vor dem Monat und Jahr
der Fälligkeit durchgeführt wird. Eine Prüfung gilt
als fristgerecht durchgeführt, wenn sie spätes-
tens zwei Monate nach dem Fälligkeitsmonat
und -jahr durchgeführt wird.“

k) In Absatz 19 werden die Wörter „mit dem Ab-
schluss“ durch die Wörter „mit Monat und Jahr
des Abschlusses“ ersetzt.
l) Dem Absatz 20 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Dampfkesselanlagen, die länger als zwei Jahre
außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Be-
trieb genommen werden, nachdem sie von einer
zugelassenen Überwachungsstelle einer inneren
Prüfung unterzogen worden sind. Abweichend
von Satz 2 darf diese Prüfung an Dampfkessel-
anlagen nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe e von
befähigten Personen durchgeführt werden. Für
die innere Prüfung gilt § 15 Abs. 10.“
8. In § 17 wird die Angabe „§§ 14 bis 16“ durch die
Angabe „§§ 14 und 15“ ersetzt.
9. Dem § 23 werden folgende Sätze angefügt:
„Das Entleeren von innerbetrieblich eingesetzten
Druckgeräten nach Ablauf der für die wiederkeh-
rende Prüfung festgelegten Frist ist unter Beach-
tung der Verpflichtungen des § 12 Abs. 3 und 5 ge-
stattet. Das Bereitstellen für die Entleerung darf
zehn Jahre nicht überschreiten.“
10. In § 25 Abs. 2 wird Nummer 1 gestrichen.
11. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 1 und 2.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
e) Im neuen Absatz 4 wird nach den Wörtern „Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales“ die Wör-
ter „ , längstens jedoch bis zum 31. Dezember
2012,“ eingefügt.
12. In Anhang 1 Nr. 2.19 Satz 2 wird das Wort „Leitun-
gen“ durch das Wort „Rohrleitungen“ ersetzt.
13. In Anhang 4 Abschnitt A wird Nummer 3.8 folgen-
der Satz angefügt:
„Das Ergebnis dieser Überprüfung ist zu dokumen-
tieren und dem Explosionsschutzdokument beizu-
legen.“
14. Anhang 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Abs. 1, Nummer 3 Abs. 1 Satz 1,
Nummer 10 Abs. 3, Nummer 11 Abs. 1 und 4
Satz 3 und 4, Nummer 15 Abs. 1 und 3, Num-
mer 22 Abs. 2 und Nummer 26 wird jeweils das
Wort „spätestens“ gestrichen.
b) Der Nummer 13 wird folgender Absatz 4 ange-
fügt:
„(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2
gelten abweichend von § 15 Abs. 18 als fristge-
recht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des
Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt werden.“
Artikel 9
Änderung
der Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004
(BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), wird wie
folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Regeln für Arbeits-
stätten“ durch die Wörter „Regeln und Erkennt-
nisse“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Regeln“ die
Wörter „und Erkenntnisse“ eingefügt.
c) In Satz 4 werden nach dem Wort „Regeln“ die
Wörter „und Erkenntnisse“ eingefügt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer voran-
gestellt:
„1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin
und Arbeitshygiene entsprechende Re-
geln und sonstige gesicherte wissen-
schaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit
und Gesundheit der Beschäftigten in Ar-
beitsstätten zu ermitteln,“.
bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
Nummern 2 und 3.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Regeln“ die
Wörter „und Erkenntnisse“ eingefügt.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 8 Nr. 1, 2
und 7 am 29. Dezember 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Dezember
2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und
Soziales
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2768. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b5967acfd8b85a70….