§ 21 Ausschleusungs- und Wartezeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/21#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften des Anhanges 2 eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/21#abs-2 (2) Für Arbeitseinsätze, deren Dauer 50 Prozent der maximalen Aufenthaltszeit überschreiten, darf während einer Schicht nur eine Einschleusung vorgenommen werden; im übrigen muß zwischen Aus- und Einschleusung eine Pause in Normalatmosphäre von mindestens einer Stunde eingehalten werden. Die zulässige Gesamtaufenthaltszeit darf nicht überschritten und die Ausschleusungszeit muß jeweils auf die Summe der Aufenthaltszeiten und den maximalen Arbeitsdruck bezogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/21#abs-3 (3) Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 12 Stunden liegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/21#abs-4 (4) Arbeitnehmer dürfen täglich höchstens 8 und wöchentlich höchstens 40 Stunden einschließlich Ein- und Ausschleusungszeiten in Druckluft beschäftigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/21#abs-5 (5) Wenn die Zeit des Aufenthalts in der Arbeitskammer 4 Stunden überschreitet, sind den Beschäftigten Pausen in der Gesamtdauer von mindestens einer halben Stunde zu gewähren.