Gesetze / Druckluftverordnung

DruckLV

§ 9 Beschäftigungsverbot

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/9#abs-1 (1) In Druckluft von mehr als 3,6 bar Überdruck dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/9#abs-2 (2) In Druckluft dürfen Arbeitnehmer unter 18 oder über 50 Jahren nicht beschäftigt werden.

§ 8 § 10