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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 782
BGBl. 1997 I S. 782 · 27.482 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie
(Mutterschutzrichtlinienverordnung - MuSchRiV)j
Vom 15. April 1997
Auf Grund
- des § 2 Abs. 4 Nr. 2 und des § 4 Abs. 4 des Mutter-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Januar 1997 (BGBI. I S. 22,293),
- des § 19 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3
des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1703),
- des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 des Arbeits-
schutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1246)
und
- des § 8 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994
(BGBI. 1S. 1170)
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Verordnung
zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
§1
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber muß rechtzeitig für jede Tätigkeit,
bei der werdende oder stillende Mütter durch die chemi-
schen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physi-
kalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeits-
bedingungen nach Anlage 1 dieser Verordnung gefährdet
werden können, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung
beurteilen. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz
bleiben unberührt.
(2) Zweck der Beurteilung ist es,
1. alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie
alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit
der betroffenen Arbeitnehmerinnen abzuschätzen und
2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen.
(3) Der Arbeitgeber l_<ann zuverlässige und fachkundige
Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende
Aufgaben nach dieser Verordnung in eigener Verant-
wortung wahrzunehmen.
§2
Unterrichtung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende oder stillende
Mütter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitneh-
merinnen und, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vor-
handen ist, diesen über die Ergebnisse der Beurteilung
nach § 1 und über die zu ergreifenden Maßnahmen für
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu
j Die Verordnung dient der Umsetzung der Artikel 4 bis 6 der Richtlinie
92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung
von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund-
heitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und
stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (10. Einzelrichtlinie im
Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. EG
Nr. L 348 S. 1) (EG-Mutterschutz-Richtlinie).
unterrichten, sobald das möglich ist. Eine formlose Unter-
richtung reicht aus. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutz-
gesetz sowie weitergehende Pflichten nach dem Betriebs-
verfassungs- und den Personalvertretungsgesetzen blei-
ben unberührt.
§3
Weitere Folgerungen aus der Beurteilung
(1) Ergibt die Beurteilung nach § 1, daß die Sicherheit
oder Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen
gefährdet ist und daß Auswirkungen auf Schwangerschaft
oder Stillzeit möglich sind, so trifft der Arbeitgeber die
erforderlichen Maßnahmen, damit durch eine einstweilige
Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und gegebe-
nenfalls der Arbeitszeiten für werdende oder stillende
Mütter ausgeschlossen wird, daß sie dieser Gefährdung
ausgesetzt sind.
(2) Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder
gegebenenfalls der Arbeitszeiten unter Berücksichtigung
des Standes von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Er-
kenntnisse nicht möglich oder wegen des nachweislich
unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, so trifft
der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen
Arbeitsplatzwechsel der betroffenen Arbeitnehmerinnen.
(3) Ist der Arbeitsplatzwechsel nicht möglich oder nicht
zumutbar, dürfen werdende oder stillende Mütter so lange
nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer
Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist.
§4
Verbot der Beschäftigung
(1) Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit
Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Beurteilung
ergeben hat, daß die Sicherheit oder Gesundheit von
Mutter oder Kind durch die chemischen Gefahrstoffe,
biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren
oder die Arbeitsbedingungen nach Anlage 2 dieser Ver-
ordnung gefährdet wird. Andere Beschäftigungsverbote
aus Gründen des Mutterschutzes bleiben unberührt.
(2) § 3 gilt entsprechend, wenn eine Arbeitnehmerin,
die eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausübt, schwanger wird
oder stillt und ihren Arbeitgeber davon unterrichtet.
§5
Besondere Beschäftigungsbeschränkungen
(1) Nicht beschäftigt werden dürfen
1. werdende oder stillende Mütter mit sehr giftigen,
giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger
Weise den Menschen chronisch schädigenden
Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert überschritten wird;
2. werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zuberei-
tungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfah-
rungsgemäß Krankheitserreger übertragen können,
wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind;

3. werdende Mütter mit krebserzeugenden, fruchtschä-
digenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen;
4. stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Nummer 3,
wenn der Grenzwert überschritten wird;
5. gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit
Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle ent-
halten, wenn der Grenzwert überschritten wird;
6. werdende oder stillende Mütter in Druckluft (Luft mit
einem Überdruck von mehr als 0, 1 bar).
In Nummer 2 bleibt § 4 Abs. 2 Nr. 6 des Mutterschutz-
gesetzes unberührt. Nummer 3 gilt nicht, wenn die
werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang
den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind.
(2) Für Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gelten die Vor-
schriften der Gefahrstoffverordnung entsprechend.
§6
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1
des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 2 eine werdende oder stillende
Mutter nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unter-
richtet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4
des Mutterschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, 2, 3, 4 oder 6 eine werdende oder stillende Mutter
beschäftigt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8
Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 eine gebärfähige Arbeitnehmerin beschäftigt.
(4) Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch eine in
Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine Frau
in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach
§ 21 Abs. 3, 4 des Mutterschutzgesetzes strafbar.
(5) Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch eine in Ab-
satz 3 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesund-
heit einer Frau gefährdet, ist nach § 27 Abs. 2 bis 4 des
Chemikaliengesetzes strafbar.
Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993
(BGBI. 1 S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 311),
wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe ,,§ 46 Mutter-
schutzgesetz" durch die Angabe ,,§ 46 (entfällt)"
ersetzt.
2. § 1Sb Abs. 5 bis 7 wird aufgehoben.
3. § 20 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 46 wird aufgehoben.
5. In § 50 Abs. 1 werden die Nummern 5, 6 und 16 aufge-
hoben.
Artikel 3
Änderung der Druckluftverordnung
Die Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBI. 1
S. 1909), geändert durch.§ 69 Abs. 3 des Gesetzes
vom 12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965), wird wie folgt
geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe ,,§ 24 Bußgeld-
vorschritten und Hinweise auf die Anwendung der
Strafvorschriften des Mutterschutzgesetzes" durch die
Angabe ,,§ 24 (entfällt)" ersetzt.
2. In § 6 wird in der Klammer die Angabe „Nr. 1"
gestrichen.
3. In § 9 Abs. 2 werden die Nummer 2 und nach dem Wort
,,dürfen" die Angabe „ 1." und nach dem Wort „Jahren"
das Komma gestrichen.
4. In§ 22 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „Nr. 1" gestrichen.
5. In§ 22a wird die Angabe „Nr. 1" gestrichen.
6. § 24 wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. April 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte

Anlage1
(zu Artikel 1 § 1 Abs. 1)
Nicht erschöpfende Uste der chemischen Gefahrstoffe und
biologischen Arbeitsstoffe, der physikalischen Schadfaktoren
sowie der Verfahren und Arbeitsbedingungen nach § 1 Abs. 1
A. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren
1. Chemische Gefahrstoffe
Folgende chemische Gefahrstoffe, soweit bekannt ist, daß sie die Gesundheit
der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden
. und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufgenommen sind:
a. nach der Richtlinie 67/548/EWG 1) beziehungsweise nach § 4a der
Gefahrstoffverordnung als R 40, R 45, R 46 und R 61 gekennzeichnete
Stoffe, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind,
b. die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG 2) aufgeführten chemischen
Gefahrstoffe,
c. Quecksilber und Quecksilberderivate,
d. Mitosehemmstoffe,
e. Kohlenmonoxid,
f. gefährliche chemische Gefahrstoffe, die nachweislich in die Haut ein-
dringen
2. Biologische Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 im Sinne des Artikels 2
Buchstabe d der Richtlinie 90/679/EWG3), soweit bekannt ist, daß diese
Arbeitsstoffe oder die durch sie bedingten therapeutischen Maßnahmen
die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kin-
des gefährden und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufge-
nommen sind
3. Physikalische Schadfaktoren, die zu Schädigungen des Fötus führen
und/oder eine Lösung der Plazenta verursachen können, insbesondere
a. Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen,
b. Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig insbesondere
für den Rücken- und Lendenwirbelbereich,
c. Lärm,
d. ionisierende Strahlungen,
e. nicht ionisierende Strahlungen,
f. extreme Kälte und Hitze,
g. Bewegungen und Körperhaltungen, sowohl innerhalb als auch außerhalb
des Betriebs, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige körperliche
Belastungen, die mit der Tätigkeit der werdenden oder stillenden Mutter
verbunden sind
B. Verfahren
Die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG aufgeführten industriellen Verfahren
C. Arbeitsbedingungen
Tätigkeiten im Bergbau unter Tage
1) ABI. EG Nr. 196 S. 1; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG (ABI. EG Nr. L 154
S.1).
2) ABI. EG Nr. L 196 S. 1.
3) ABI. EG Nr. L 374 S. 1; Richtlinie geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG (ABI. EG Nr. L 268 S. 71 ),
angepaßt durch die Richtlinie 95/30/EWG (ABI. EG Nr. L 155 S. 41).

Anlage2
(zu Artikel 1 § 4 Abs. 1)
Nicht erschöpfende Liste der chemischen Gefahr-
stoffe und biologischen Arbeitsstoffe, der physikalischen
Schadfaktoren und der Arbeitsbedingungen nach§ 4 Abs. 1
A Werdende Mütter
1. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren
a. Chemische Gefahrstoffe
Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese Gefahrstoffe
vom menschlichen Organismus absorbiert werden. Die Bekanntmachun-
gen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung nach § 52 Abs.
3 der Gefahrstoffverordnung sind zu beachten.
b. Biologische Arbeitsstoffe
Toxoplasma,
Rötelnvirus,
außer in Fällen, in denen nachgewiesen wird, daß die Arbeitnehmerin
durch Immunisierung ausreichend gegen diese Arbeitsstoffe geschützt ist
c. Physikalische Schadfaktoren
Arbeit bei Überdruck, zum Beispiel in Druckkammern, beim Tauchen
2. Arbeitsbedingungen
Tätigkeiten im Bergbau unter Tage
B. St i 11 e n de M ü tt er
1. Gefahrstoffe {Agenzien) und Schadfaktoren
a. Chemische Gefahrstoffe
Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese Gefahrstoffe
vom menschlichen Organismus absorbiert werden
b. Physikalische Schadfaktoren
Arbeit bei Überdruck, zum Beispiel in Druckkammern, beim Tauchen
2. Arbeitsbedingungen
Tätigkeiten im Bergbau unter Tage

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1997
-1 BvR 1651/94- wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 15.
September 1994, bestätigt durch
Beschluß vom 11. Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe,
daß die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des fünften
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (Bun-
desgesetzblatt I Seite 2071) bis zur Entscheidung über die Verfassungs-
beschwerde, längstens bis zum 15. September 1997, gilt.
Die vorstehende Entscheidungsformel
hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. April 1997
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Lanfermann
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 8. April 1997
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082),
und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes
vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156)
wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für
die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. "11. Internationale Messe & Kongreß für System-
integration 'SMT'97', 'ES & S'97' sowie 'Hybrid'97'"
vom 22. bis 24. April 1997 in Nürnberg
Bonn, den 8. April 1997
2. "1. Fachmesse Multimedia Market '97 mit 5. Deut-
schen Multimedia Kongreß '97"
vom 4. bis 6. Mai 1997 in Düsseldorf
3. ,,Internationale Funkausstellung Berlin 1997"
vom 28. August bis 7. September 1997 in Berlin
4. ,,IENA '97 - Internationale Ausstellung 'Ideen-Erfin-
dungen-Neuheiten'"
vom 29. Oktober bis 2. November 1997 in Nürnberg
5. ,,EUROCARGO '98 - 10. Internationale Fachmesse für
Transport und Logistik"
vom 11. bis 13. Februar 1998 in Düsseldorf
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger

Te i I II
Nr.13, ausgegeben am 10. April 1997
Tag Inhalt Seite
5. 2. 97 Verordnung zu den Änderungen 1 und 2 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30 über einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und Anhänger (Verordnung zu den
Änderungen 1 und 2 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30) • . • • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . • • 758
31. 1. 97 Bekanntmachung einer Änderung des Europäischen Patentübereinkommens, von Änderungen der
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen und der Gebührenordnung der
Europäischen Patentorganisation . . . . . . . . . . • . . . . . . . • . • . • . . . . . . . . . . . . • . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . • . 763
27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere
an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . • • . . . . • • • • • • • • • • • . • • . . . . . . . . . • • . . . . . . • . . . . 767
27. 2. 97 Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisatlon . . . . . . . . . . . • . • . . . . • . • • • • • • . • . . . . . . . . . • . . • . • . • . . . . . . . . . . . • . . • • . . . . . . . . • • . 768
27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt • . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . 768
27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . • 769
27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 2. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . . . . . . . • . • . . • • . . . . . . . . . . • • 769
27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 4. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . • • • . . • . • . • . • • • . • • . • • . • • • • • • • • • • • • • 770
27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung des Gemeinsamen
Fonds für Rohstoffe . . . . . . . • . . . • . • • . • . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • . . • • . . . • • . . . . . . . . • . • • 770
27. 2. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Übereinkommen) . . . . . . . . . . • • • . • . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . • • • • • 771
3. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des
im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) • . . . • • • • • . • • • • • • • • • • • • • . • . • 771
3. 3. 97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Internationalen Überein-
kommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL• und der Mehrseitigen
Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren . . . . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . • . . • • . . . . . . . . . . • • • 772
Preis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz belrlgt 796.
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788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen RechtsVOf'SChriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrlften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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ISSN 0341-1095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
20. 3. 97 Einhundertvierunddreißigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz- 4601 (65 8. 4. 97) 9.4.97
7400-1
27. 3. 97 Berichtigung der Hundertsiebenundsiebzigsten Durch-
führungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Frankfurt am Main) 4681 (66 9. 4. 97)
96-1-2-177
24. 3. 97 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertdreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 4897 (70 15. 4. 97) 24.4.97
96-1-2-133
24. 3. 97 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertfünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen Lübeck-Blankensee) 4897 (70 15. 4. 97) 24.4.97
96-1-2-135
24. 3. 97 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflu-
gregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 4898 (70 15. 4. 97) s. Art. 2
96-1-2-171
24. 3. 97 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 4899 (70 15. 4. 97) s. Art. 2
96-1-2-172
2. 4. 97 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertsiebenundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Frankfurt am Main) 4899 (70 15. 4. 97) 24.4.97
96-1-2-177
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 782. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7427d651855ed256….