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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 782

BGBl. 1997 I S. 782 · 27.482 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1997, Seite 782 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 782
                                                   Verordnung
                           zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie
                                (Mutterschutzrichtlinienverordnung - MuSchRiV)j
                                                            Vom 15. April 1997

  Auf Grund

- des § 2 Abs. 4 Nr. 2 und des § 4 Abs. 4 des Mutter-

  schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

  vom 17. Januar 1997 (BGBI. I S. 22,293),

- des § 19 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3

  des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1703),
- des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 des Arbeits-
  schutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1246)
  und

- des § 8 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994

  (BGBI. 1S. 1170)

verordnet die Bundesregierung:

                             Artikel 1

                   Verordnung
       zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

                                §1
           Beurteilung der Arbeitsbedingungen

  (1) Der Arbeitgeber muß rechtzeitig für jede Tätigkeit,
bei der werdende oder stillende Mütter durch die chemi-
schen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physi-
kalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeits-
bedingungen nach Anlage 1 dieser Verordnung gefährdet
werden können, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung
beurteilen. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz
bleiben unberührt.
  (2) Zweck der Beurteilung ist es,
1. alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie
   alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit
   der betroffenen Arbeitnehmerinnen abzuschätzen und

2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen.

  (3) Der Arbeitgeber l_<ann zuverlässige und fachkundige
Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende
Aufgaben nach dieser Verordnung in eigener Verant-
wortung wahrzunehmen.

                                 §2

                          Unterrichtung
  Der Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende oder stillende
Mütter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitneh-
merinnen und, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vor-
handen ist, diesen über die Ergebnisse der Beurteilung
nach § 1 und über die zu ergreifenden Maßnahmen für

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu

j Die Verordnung dient der Umsetzung der Artikel 4 bis 6 der Richtlinie
  92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung
  von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund-
  heitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und
  stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (10. Einzelrichtlinie im
  Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. EG

  Nr. L 348 S. 1) (EG-Mutterschutz-Richtlinie).

unterrichten, sobald das möglich ist. Eine formlose Unter-
richtung reicht aus. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutz-

gesetz sowie weitergehende Pflichten nach dem Betriebs-

verfassungs- und den Personalvertretungsgesetzen blei-

ben unberührt.

                           §3

       Weitere Folgerungen aus der Beurteilung
  (1) Ergibt die Beurteilung nach § 1, daß die Sicherheit
oder Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen
gefährdet ist und daß Auswirkungen auf Schwangerschaft
oder Stillzeit möglich sind, so trifft der Arbeitgeber die

erforderlichen Maßnahmen, damit durch eine einstweilige

Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und gegebe-
nenfalls der Arbeitszeiten für werdende oder stillende
Mütter ausgeschlossen wird, daß sie dieser Gefährdung
ausgesetzt sind.

  (2) Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder
gegebenenfalls der Arbeitszeiten unter Berücksichtigung
des Standes von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Er-
kenntnisse nicht möglich oder wegen des nachweislich
unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, so trifft
der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen
Arbeitsplatzwechsel der betroffenen Arbeitnehmerinnen.

  (3) Ist der Arbeitsplatzwechsel nicht möglich oder nicht
zumutbar, dürfen werdende oder stillende Mütter so lange
nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer
Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist.

                           §4
               Verbot der Beschäftigung
  (1) Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit
Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Beurteilung
ergeben hat, daß die Sicherheit oder Gesundheit von
Mutter oder Kind durch die chemischen Gefahrstoffe,

biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren
oder die Arbeitsbedingungen nach Anlage 2 dieser Ver-
ordnung gefährdet wird. Andere Beschäftigungsverbote
aus Gründen des Mutterschutzes bleiben unberührt.

  (2) § 3 gilt entsprechend, wenn eine Arbeitnehmerin,
die eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausübt, schwanger wird
oder stillt und ihren Arbeitgeber davon unterrichtet.

                           §5

     Besondere Beschäftigungsbeschränkungen
  (1) Nicht beschäftigt werden dürfen

1. werdende oder stillende Mütter mit sehr giftigen,

   giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger
   Weise den Menschen chronisch schädigenden
   Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert überschritten wird;

2. werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zuberei-
   tungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfah-

   rungsgemäß Krankheitserreger übertragen können,
   wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind;
BGBl. 1997, Seite 783 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 783
3. werdende Mütter mit krebserzeugenden, fruchtschä-
   digenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen;
4. stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Nummer 3,
   wenn der Grenzwert überschritten wird;
5. gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit
   Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle ent-
   halten, wenn der Grenzwert überschritten wird;
6. werdende oder stillende Mütter in Druckluft (Luft mit
   einem Überdruck von mehr als 0, 1 bar).

In Nummer 2 bleibt § 4 Abs. 2 Nr. 6 des Mutterschutz-
gesetzes unberührt. Nummer 3 gilt nicht, wenn die
werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang
den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind.
  (2) Für Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gelten die Vor-
schriften der Gefahrstoffverordnung entsprechend.

                           §6

         Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1
des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 2 eine werdende oder stillende
Mutter nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unter-
richtet.

  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4
des Mutterschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, 2, 3, 4 oder 6 eine werdende oder stillende Mutter
beschäftigt.

  (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8
Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 eine gebärfähige Arbeitnehmerin beschäftigt.
   (4) Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch eine in
Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine Frau
in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach
§ 21 Abs. 3, 4 des Mutterschutzgesetzes strafbar.
  (5) Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch eine in Ab-
satz 3 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesund-

heit einer Frau gefährdet, ist nach § 27 Abs. 2 bis 4 des
Chemikaliengesetzes strafbar.

                        Artikel 2
        Änderung der Gefahrstoffverordnung
  Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993
(BGBI. 1 S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 311),
wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe ,,§ 46 Mutter-
   schutzgesetz" durch die Angabe ,,§ 46 (entfällt)"
   ersetzt.

2. § 1Sb Abs. 5 bis 7 wird aufgehoben.

3. § 20 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

4. § 46 wird aufgehoben.

5. In § 50 Abs. 1 werden die Nummern 5, 6 und 16 aufge-
   hoben.

                        Artikel 3

         Änderung der Druckluftverordnung

  Die Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBI. 1
S. 1909), geändert durch.§ 69 Abs. 3 des Gesetzes
vom 12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965), wird wie folgt
geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe ,,§ 24 Bußgeld-
   vorschritten und Hinweise auf die Anwendung der
   Strafvorschriften des Mutterschutzgesetzes" durch die
   Angabe ,,§ 24 (entfällt)" ersetzt.

2. In § 6 wird in der Klammer die Angabe „Nr. 1"

   gestrichen.

3. In § 9 Abs. 2 werden die Nummer 2 und nach dem Wort
   ,,dürfen" die Angabe „ 1." und nach dem Wort „Jahren"
   das Komma gestrichen.

4. In§ 22 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „Nr. 1" gestrichen.

5. In§ 22a wird die Angabe „Nr. 1" gestrichen.

6. § 24 wird aufgehoben.

                        Artikel 4
                      Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Bonn, den 15. April 1997
                                              Der Bundeskanzler
                                               Dr. Helmut
Kohl
                                           Die Bundesministerin
                                für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                               Claudia Nolte
BGBl. 1997, Seite 784 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 784

Anlage1
(zu Artikel 1 § 1 Abs. 1)



                                Nicht erschöpfende Uste der chemischen Gefahrstoffe und
                               biologischen Arbeitsstoffe, der physikalischen Schadfaktoren
                               sowie der Verfahren und Arbeitsbedingungen nach § 1 Abs. 1


                     A. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren
                     1. Chemische Gefahrstoffe
                             Folgende chemische Gefahrstoffe, soweit bekannt ist, daß sie die Gesundheit
                             der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden
                           . und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufgenommen sind:
                            a. nach der Richtlinie 67/548/EWG 1) beziehungsweise nach § 4a der
                               Gefahrstoffverordnung als R 40, R 45, R 46 und R 61 gekennzeichnete
                               Stoffe, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind,
                            b. die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG 2) aufgeführten chemischen
                               Gefahrstoffe,
                            c. Quecksilber und Quecksilberderivate,
                            d. Mitosehemmstoffe,
                            e. Kohlenmonoxid,
                            f. gefährliche chemische Gefahrstoffe, die nachweislich in die Haut ein-
                               dringen
                     2. Biologische Arbeitsstoffe
                            Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 im Sinne des Artikels 2
                            Buchstabe d der Richtlinie 90/679/EWG3), soweit bekannt ist, daß diese
                            Arbeitsstoffe oder die durch sie bedingten therapeutischen Maßnahmen
                            die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kin-
                            des gefährden und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufge-
                            nommen sind
                     3. Physikalische Schadfaktoren, die zu Schädigungen des Fötus führen
                        und/oder eine Lösung der Plazenta verursachen können, insbesondere
                            a. Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen,
                            b. Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig insbesondere
                               für den Rücken- und Lendenwirbelbereich,
                            c. Lärm,
                            d. ionisierende Strahlungen,
                            e. nicht ionisierende Strahlungen,
                            f. extreme Kälte und Hitze,
                            g. Bewegungen und Körperhaltungen, sowohl innerhalb als auch außerhalb
                               des Betriebs, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige körperliche
                               Belastungen, die mit der Tätigkeit der werdenden oder stillenden Mutter
                               verbunden sind

                     B. Verfahren
                      Die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG aufgeführten industriellen Verfahren

                     C. Arbeitsbedingungen
                     Tätigkeiten im Bergbau unter Tage


                      1) ABI. EG Nr. 196 S. 1; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG (ABI. EG Nr. L 154
                         S.1).
                      2) ABI. EG Nr. L 196 S. 1.
                      3) ABI. EG Nr. L 374 S. 1; Richtlinie geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG (ABI. EG Nr. L 268 S. 71 ),
                         angepaßt durch die Richtlinie 95/30/EWG (ABI. EG Nr. L 155 S. 41).

BGBl. 1997, Seite 785 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 785

                                                                                            Anlage2
                                                                             (zu Artikel 1 § 4 Abs. 1)




               Nicht erschöpfende Liste der chemischen Gefahr-
            stoffe und biologischen Arbeitsstoffe, der physikalischen
           Schadfaktoren und der Arbeitsbedingungen nach§ 4 Abs. 1


   A Werdende Mütter
   1. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren
      a. Chemische Gefahrstoffe
         Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese Gefahrstoffe
         vom menschlichen Organismus absorbiert werden. Die Bekanntmachun-
         gen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung nach § 52 Abs.
         3 der Gefahrstoffverordnung sind zu beachten.
      b. Biologische Arbeitsstoffe
         Toxoplasma,
         Rötelnvirus,
         außer in Fällen, in denen nachgewiesen wird, daß die Arbeitnehmerin
         durch Immunisierung ausreichend gegen diese Arbeitsstoffe geschützt ist
      c. Physikalische Schadfaktoren
         Arbeit bei Überdruck, zum Beispiel in Druckkammern, beim Tauchen
   2. Arbeitsbedingungen
      Tätigkeiten im Bergbau unter Tage

   B. St i 11 e n de M ü tt er
   1. Gefahrstoffe {Agenzien) und Schadfaktoren
      a. Chemische Gefahrstoffe
         Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese Gefahrstoffe
         vom menschlichen Organismus absorbiert werden
      b. Physikalische Schadfaktoren
         Arbeit bei Überdruck, zum Beispiel in Druckkammern, beim Tauchen
   2. Arbeitsbedingungen
      Tätigkeiten im Bergbau unter Tage

BGBl. 1997, Seite 786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 786
                             Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
                    Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1997
                  -1 BvR 1651/94- wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
                     Die einstweilige Anordnung vom 15.
September 1994, bestätigt durch
                     Beschluß vom 11. Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe,
                     daß die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Num-
                     mer 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des fünften
                     Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (Bun-
                     desgesetzblatt I Seite 2071) bis zur Entscheidung über die Verfassungs-
                     beschwerde, längstens bis zum 15. September 1997, gilt.
                    Die vorstehende Entscheidungsformel
hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
                  über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.

                    Bonn, den 4. April 1997
                                    Der Bundesminister der Justiz
                                             In Vertretung
                                            Lanfermann

                                         Bekanntmachung
                     über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
                                               Vom 8. April 1997

  Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von
Mustern auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082),
und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes
vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3082, 1995 1 S. 156)
wird bekanntgemacht:

Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für

die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. "11. Internationale Messe & Kongreß für System-
   integration 'SMT'97', 'ES & S'97' sowie 'Hybrid'97'"
   vom 22. bis 24. April 1997 in Nürnberg

                               Bonn, den 8. April 1997

2. "1. Fachmesse Multimedia Market '97 mit 5. Deut-
   schen Multimedia Kongreß '97"
   vom 4. bis 6. Mai 1997 in Düsseldorf

3. ,,Internationale Funkausstellung Berlin 1997"
   vom 28. August bis 7. September 1997 in Berlin

4. ,,IENA '97 - Internationale Ausstellung 'Ideen-Erfin-
   dungen-Neuheiten'"

   vom 29. Oktober bis 2. November 1997 in Nürnberg

5. ,,EUROCARGO '98 - 10. Internationale Fachmesse für
   Transport und Logistik"
   vom 11. bis 13. Februar 1998 in Düsseldorf
                                     Bundesministerium der Justiz
                                              Im Auftrag
                                          Niederleithinger
BGBl. 1997, Seite 787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 787

                                                                   Te i I II

                                                      Nr.13, ausgegeben am 10. April 1997


  Tag                                                                                  Inhalt                                                                                     Seite

 5. 2. 97   Verordnung zu den Änderungen 1 und 2 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30 über einheitliche
            Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und Anhänger (Verordnung zu den
            Änderungen 1 und 2 der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30) • . • • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . • •                                       758

31. 1. 97   Bekanntmachung einer Änderung des Europäischen Patentübereinkommens, von Änderungen der
            Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen und der Gebührenordnung der
            Europäischen Patentorganisation . . . . . . . . . . • . . . . . . . • . • . • . . . . . . . . . . . . • . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . • .                763

27. 2. 97   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere
            an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . • • . . . . • • • • • • • • • • • . • • . . . . . . . . . • • . . . . . . • . . . .                                  767

27. 2. 97   Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-
            fahrts-Organisatlon . . . . . . . . . . . • . • . . . . • . • • • • • • . • . . . . . . . . . • . . • . • . • . . . . . . . . . . . • . . • • . . . . . . . . • • .    768

27. 2. 97   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
            des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt • . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . .                             768

27. 2. 97   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-
            mens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . •                  769

27. 2. 97   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 2. Änderung des Abkommens über die
            Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . . . . . . . • . • . . • • . . . . . . . . . . • •      769

27. 2. 97   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur 4. Änderung des Abkommens über die
            Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . • • • . . • . • . • . • • • . • • . • • . • • • • • • • • • • • • •      770

27. 2. 97   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung des Gemeinsamen
            Fonds für Rohstoffe . . . . . . . • . . . • . • • . • . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • . . • • . . . • • . . . . . . . . • . • •    770

27. 2. 97   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen
            Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Übereinkommen) . . . . . . . . . . • • • . • . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . • • • • •                                   771

 3. 3. 97   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des
            im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) • . . . • • • • • . • • • • • • • • • • • • • . • . •                                             771

 3. 3. 97   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Internationalen Überein-
            kommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL• und der Mehrseitigen
            Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren . . . . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . • . . • • . . . . . . . . . . • • •                                  772


                  Preis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.
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BGBl. 1997, Seite 788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 788
788                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. April 1997


Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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   setzung erlassenen RechtsVOf'SChriften sowie damit zusammenhängende
   Bekanntmachungen,
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ISSN 0341-1095




                                                      Verkündungen im Bundesanzeiger
                        Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
            in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
              wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:


                    Datum und Bezeichnung der Verordnung                                               Bundesanzeiger                            Tag des
                                                                                              Seite       (Nr.               vom)             lnkrafttretens


   20. 3. 97        Einhundertvierunddreißigste Verordnung zur Änderung der
                    Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz-                         4601       (65             8. 4. 97)                 9.4.97
                      7400-1

   27. 3. 97       Berichtigung der Hundertsiebenundsiebzigsten Durch-
                   führungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Luftver-
                   kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
                   Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
                   Frankfurt am Main)                                                         4681       (66             9. 4. 97)
                      96-1-2-177

   24. 3. 97        Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
                    Hundertdreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
                    Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren)                      4897       (70            15. 4. 97)                24.4.97
                      96-1-2-133

   24. 3. 97        Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
                    Hundertfünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zur
                    Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
                    und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
                    kehrsflughafen Lübeck-Blankensee)                                         4897       (70            15. 4. 97)                24.4.97
                      96-1-2-135

   24. 3. 97       Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
                   Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
                   verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
                   führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflu-
                   gregeln im unteren kontrollierten Luftraum)                                4898        (70           15. 4. 97)                s. Art. 2
                      96-1-2-171

   24. 3. 97        Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
                    Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
                    Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
                    Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
                    mentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum)                       4899        (70           15. 4. 97)                s. Art. 2
                      96-1-2-172

     2. 4. 97       Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
                    Hundertsiebenundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
                    Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
                    und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
                    hafen Frankfurt am Main)                                                  4899        (70           15. 4. 97)                24.4.97
                      96-1-2-177

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 782. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7427d651855ed256….